§ 2 PsthG

PsthG - Psychotherapiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.

In Kraft seit 25.04.2014 bis 31.12.2024
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