§ 2 PsthG (weggefallen)

Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 2 PsthG seit 31.12.2024 weggefallen.Paragraph 2,

Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.2024
§ 2 PsthG seit 31.12.2024 weggefallen.Paragraph 2,

Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.

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