§ 9 PsthG

PsthG - Psychotherapiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums ist durch Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Ausbildungsziele gemäß §§ 3 und 6 nachzuweisen.

(2) Soweit die Evaluation den theoretischen Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums betrifft, ist dessen Absolvierung durch Bestätigungen über erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.

In Kraft seit 25.04.2014 bis 31.12.9999
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