Art. 4 § 18 PornG

PornG - Pornographiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1946, angekündigten Bundesverfassungsgesetzes sind die Aufgaben, die nach § 11 Abs. 1 und 2 und nach § 12 Abs. 2 dem Landeshauptmann zukommen, von den Sicherheitsdirektionen zu besorgen.

In Kraft seit 31.08.1952 bis 31.12.9999
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