Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsGegen eine von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnete Verbreitungsbeschränkung kann vom betroffenen Herausgeber oder Verleger Berufung erhoben werden, die keine aufschiebende Wirkung hat.
(2)Absatz 2Die vom Landeshauptmann getroffenen Entscheidungen (Abs. 1 und § 11 Abs. 2) sind endgültig. Die Bestimmungen des Art. 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bleiben hiedurch unberührt.Die vom Landeshauptmann getroffenen Entscheidungen (Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 2,) sind endgültig. Die Bestimmungen des Artikel 109, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bleiben hiedurch unberührt.
In Kraft seit 31.08.1952 bis 31.12.9999
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