Art. 2 § 12 PornG

PornG - Pornographiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Gegen eine von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnete Verbreitungsbeschränkung kann vom betroffenen Herausgeber oder Verleger Berufung erhoben werden, die keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Die vom Landeshauptmann getroffenen Entscheidungen (Abs. 1 und § 11 Abs. 2) sind endgültig. Die Bestimmungen des Art. 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bleiben hiedurch unberührt.

In Kraft seit 31.08.1952 bis 31.12.9999
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