Art. 2 § 11 PornG

PornG - Pornographiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über einen im § 10 Abs. 1 bezeichneten Antrag innerhalb von drei Tagen zu entscheiden und hierüber sowie über jede von Amts wegen angeordnete Verbreitungsbeschränkung unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten.

(2) Der Landeshauptmann kann auch unmittelbar von Amts wegen oder auf Antrag der im § 10 Abs. 1 genannten Behörden oder Personen die im § 10 vorgesehenen Verbreitungsbeschränkungen für das ganze Bundesland anordnen.

(3) In gleicher Weise kann das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht Verbreitungsbeschränkungen für das gesamte Bundesgebiet anordnen.

In Kraft seit 31.08.1952 bis 31.12.9999
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