Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat über einen im § 10 Abs. 1 bezeichneten Antrag innerhalb von drei Tagen zu entscheiden und hierüber sowie über jede von Amts wegen angeordnete Verbreitungsbeschränkung unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über einen im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Antrag innerhalb von drei Tagen zu entscheiden und hierüber sowie über jede von Amts wegen angeordnete Verbreitungsbeschränkung unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten.
(2)Absatz 2Der Landeshauptmann kann auch unmittelbar von Amts wegen oder auf Antrag der im § 10 Abs. 1 genannten Behörden oder Personen die im § 10 vorgesehenen Verbreitungsbeschränkungen für das ganze Bundesland anordnen.Der Landeshauptmann kann auch unmittelbar von Amts wegen oder auf Antrag der im Paragraph 10, Absatz eins, genannten Behörden oder Personen die im Paragraph 10, vorgesehenen Verbreitungsbeschränkungen für das ganze Bundesland anordnen.
(3)Absatz 3In gleicher Weise kann das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht Verbreitungsbeschränkungen für das gesamte Bundesgebiet anordnen.
In Kraft seit 31.08.1952 bis 31.12.9999
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