Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsZiel des Personalkapazitätscontrollings ist es, insbesondere die Einhaltung der personalwirtschaftlichen Zielsetzungen der Bundesregierung zu erreichen. Jedenfalls einzuhalten sind folgende Obergrenzen:
1.Ziffer einsdie im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Grundzüge des Personalplanes,
2.Ziffer 2die Planstellen je Untergliederung in qualitativer und quantitativer Hinsicht gemäß jeweils geltendem Bundesfinanzgesetz sowie
(2)Absatz 2Um die Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 gewährleisten zu können, ist ein ressortinternes Personalkapazitätscontrolling von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 durchzuführen.Um die Einhaltung der Obergrenzen gemäß Absatz eins, gewährleisten zu können, ist ein ressortinternes Personalkapazitätscontrolling von den haushaltsleitenden Organen gemäß Paragraph 6, BHG 2013 durchzuführen.
(3)Absatz 3Das Personalkapazitätscontrolling hat die Steuerung des Personaleinsatzes zu unterstützen und soll möglichst frühzeitig die personellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Entwicklung der Planstellen, der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten erkennbar machen sowie Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausarbeiten.Das Personalkapazitätscontrolling hat die Steuerung des Personaleinsatzes zu unterstützen und soll möglichst frühzeitig die personellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Entwicklung der Planstellen, der bindenden Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 und der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten erkennbar machen sowie Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausarbeiten.
(4)Absatz 4Im Rahmen des Personalkapazitätscontrollings sind regelmäßig Meldungen nach § 4 Abs. 4 und 5, § 5 und § 6 von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 an den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin zu übermitteln. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrollings der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.Im Rahmen des Personalkapazitätscontrollings sind regelmäßig Meldungen nach Paragraph 4, Absatz 4 und 5, Paragraph 5 und Paragraph 6, von den haushaltsleitenden Organen gemäß Paragraph 6, BHG 2013 an den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin zu übermitteln. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrollings der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 10.01.2013 bis 31.12.9999
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