(1) Ziel des Personalkapazitätscontrollings ist es, insbesondere die Einhaltung der personalwirtschaftlichen Zielsetzungen der Bundesregierung zu erreichen. Jedenfalls einzuhalten sind folgende Obergrenzen:
1. | die im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Grundzüge des Personalplanes, | |||||||||
2. | die Planstellen je Untergliederung in qualitativer und quantitativer Hinsicht gemäß jeweils geltendem Bundesfinanzgesetz sowie | |||||||||
3. | die jeweils geltenden bindenden Zielwerte gemäß § 44 Abs. 3 BHG 2013. |
(2) Um die Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 gewährleisten zu können, ist ein ressortinternes Personalkapazitätscontrolling von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 durchzuführen.
(3) Das Personalkapazitätscontrolling hat die Steuerung des Personaleinsatzes zu unterstützen und soll möglichst frühzeitig die personellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Entwicklung der Planstellen, der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten erkennbar machen sowie Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausarbeiten.
(4) Im Rahmen des Personalkapazitätscontrollings sind regelmäßig Meldungen nach § 4 Abs. 4 und 5, § 5 und § 6 von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 an den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin zu übermitteln. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrollings der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.
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