Gesamte Rechtsvorschrift PersKapCoVo 2013

Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013

PersKapCoVo 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 PersKapCoVo 2013 Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDas Personalkapazitätscontrolling umfasst alle Maßnahmen, die der Unterstützung der Planung, Umsetzung und Kontrolle der Personalsteuerung des Bundes dienen und beinhaltet jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsdas Controlling der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten (Vollbeschäftigtenäquivalente), der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und des Personalplanes sowiedas Controlling der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten (Vollbeschäftigtenäquivalente), der bindenden Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 und des Personalplanes sowie
    2. 2.Ziffer 2das Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst als Beitrag zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.
  2. (2)Absatz 2Der Begriff Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) ist als Messgröße des tatsächlichen Personaleinsatzes anzusehen, für den zu einem bestimmten Stichtag Leistungsentgelte aus dem Personalaufwand bezahlt werden.
  3. (3)Absatz 3Die bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 legen den maximalen Personalstand in Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) je haushaltsleitendem Organ gemäß § 6 BHG 2013 in einem Finanzjahr fest. Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 haben dafür zu sorgen, dass diese bindenden Zielwerte gemäß § 44 Abs. 3 BHG 2013 mit Ende des Finanzjahres, jeweils zum 31. Dezember, erfüllt oder unterschritten sind.Die bindenden Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 legen den maximalen Personalstand in Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) je haushaltsleitendem Organ gemäß Paragraph 6, BHG 2013 in einem Finanzjahr fest. Die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, BHG 2013 haben dafür zu sorgen, dass diese bindenden Zielwerte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 mit Ende des Finanzjahres, jeweils zum 31. Dezember, erfüllt oder unterschritten sind.
  4. (4)Absatz 4Die im Personalplan ausgewiesenen Planstellenobergrenzen je Untergliederung setzen die Maximalzahl an besetzbaren Planstellen für jeden Tag des Jahres fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent.

§ 2 PersKapCoVo 2013 Ziele und Aufgaben


  1. (1)Absatz einsZiel des Personalkapazitätscontrollings ist es, insbesondere die Einhaltung der personalwirtschaftlichen Zielsetzungen der Bundesregierung zu erreichen. Jedenfalls einzuhalten sind folgende Obergrenzen:
    1. 1.Ziffer einsdie im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Grundzüge des Personalplanes,
    2. 2.Ziffer 2die Planstellen je Untergliederung in qualitativer und quantitativer Hinsicht gemäß jeweils geltendem Bundesfinanzgesetz sowie
    3. 3.Ziffer 3die jeweils geltenden bindenden Zielwerte gemäß § 44 Abs. 3 BHG 2013.die jeweils geltenden bindenden Zielwerte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013.
  2. (2)Absatz 2Um die Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 gewährleisten zu können, ist ein ressortinternes Personalkapazitätscontrolling von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 durchzuführen.Um die Einhaltung der Obergrenzen gemäß Absatz eins, gewährleisten zu können, ist ein ressortinternes Personalkapazitätscontrolling von den haushaltsleitenden Organen gemäß Paragraph 6, BHG 2013 durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Das Personalkapazitätscontrolling hat die Steuerung des Personaleinsatzes zu unterstützen und soll möglichst frühzeitig die personellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Entwicklung der Planstellen, der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten erkennbar machen sowie Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausarbeiten.Das Personalkapazitätscontrolling hat die Steuerung des Personaleinsatzes zu unterstützen und soll möglichst frühzeitig die personellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Entwicklung der Planstellen, der bindenden Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 und der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten erkennbar machen sowie Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausarbeiten.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen des Personalkapazitätscontrollings sind regelmäßig Meldungen nach § 4 Abs. 4 und 5, § 5 und § 6 von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 an den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin zu übermitteln. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrollings der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.Im Rahmen des Personalkapazitätscontrollings sind regelmäßig Meldungen nach Paragraph 4, Absatz 4 und 5, Paragraph 5 und Paragraph 6, von den haushaltsleitenden Organen gemäß Paragraph 6, BHG 2013 an den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin zu übermitteln. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrollings der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.

§ 3 PersKapCoVo 2013 Organisation und Durchführung


  1. (1)Absatz einsDas ressortübergreifende Personalkapazitätscontrolling wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durchgeführt und dient als Unterstützung für eine bundesweite Personalsteuerung. Das ressortinterne Personalkapazitätscontrolling wird von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 durchgeführt.Das ressortübergreifende Personalkapazitätscontrolling wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durchgeführt und dient als Unterstützung für eine bundesweite Personalsteuerung. Das ressortinterne Personalkapazitätscontrolling wird von den haushaltsleitenden Organen gemäß Paragraph 6, BHG 2013 durchgeführt.
  2. (2)Absatz 2Das ressortinterne Personalkapazitätscontrolling ist jedenfalls für den Wirkungsbereich einer Untergliederung einzurichten und umfasst die Personalsteuerung von der Zentralstelle bis zur nachgeordneten Dienststelle. Das Personalkapazitätscontrolling hat sowohl die Organisationssicht als auch die Budgetsicht (Untergliederungen, Globalbudgets und Detailbudgets) abzubilden.
  3. (3)Absatz 3Für die Durchführung des Personalkapazitätscontrollings ist die jeweils zur Verfügung stehende Informationstechnologie zu nutzen. Die erforderlichen Daten für das Personalkapazitätscontrolling sind insbesondere den Personalinformationssystemen oder anderen Systemen zu entnehmen.
  4. (4)Absatz 4Allfällige im Vergleich zu den §§ 4, 5 und 6 weitere oder tiefer gegliederte Inhalte des Personalkapazitätscontrollings sind von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 zu koordinieren und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.Allfällige im Vergleich zu den Paragraphen 4,, 5 und 6 weitere oder tiefer gegliederte Inhalte des Personalkapazitätscontrollings sind von den haushaltsleitenden Organen gemäß Paragraph 6, BHG 2013 zu koordinieren und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Die Zusammenführung und Interpretation der Daten des Personalkapazitätscontrollings auf Bundesebene obliegt der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
  6. (6)Absatz 6Sofern zum Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gemäß § 4 Abs. 2 und 3 für das Finanzjahr vom Nationalrat kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und auch keine vorläufige Vorsorge durch das Bundesgesetz gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG getroffen wurde, so ist der zuletzt beschlossene Personalplan den Controllingberichten zu Grunde zu legen.Sofern zum Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 für das Finanzjahr vom Nationalrat kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und auch keine vorläufige Vorsorge durch das Bundesgesetz gemäß Artikel 51 a, Absatz 4, B-VG getroffen wurde, so ist der zuletzt beschlossene Personalplan den Controllingberichten zu Grunde zu legen.

§ 4 PersKapCoVo 2013


  1. (1)Absatz einsDas ressortübergreifende Controlling der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente insbesondere im Zusammenhang mit den bindenden Zielwerten nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und den im Personalplan ausgewiesenen Planstellenobergrenzen je Untergliederung erfolgt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler im Zuge der Erstellung der Monats-, Quartals- und Jahresberichte gemäß Abs. 2 und 3 bzw. der Berichte über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes gemäß Abs. 5.Das ressortübergreifende Controlling der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente insbesondere im Zusammenhang mit den bindenden Zielwerten nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 und den im Personalplan ausgewiesenen Planstellenobergrenzen je Untergliederung erfolgt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler im Zuge der Erstellung der Monats-, Quartals- und Jahresberichte gemäß Absatz 2 und 3 bzw. der Berichte über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes gemäß Absatz 5,
  2. (2)Absatz 2Der Jahresbericht hat Personalstandsdaten jeweils zum Stichtag des 31. Dezember sowie durchschnittliche Personalstände des abgelaufenen Kalenderjahres auszuweisen und ist bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres an die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 weiterzuleiten. Weitere, jedenfalls im Jahresbericht zu berücksichtigende, Inhalte sind:Der Jahresbericht hat Personalstandsdaten jeweils zum Stichtag des 31. Dezember sowie durchschnittliche Personalstände des abgelaufenen Kalenderjahres auszuweisen und ist bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres an die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, BHG 2013 weiterzuleiten. Weitere, jedenfalls im Jahresbericht zu berücksichtigende, Inhalte sind:
    1. 1.Ziffer einseine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG,eine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der bindenden Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG,
    2. 2.Ziffer 2eine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der Planstellenobergrenzen für das laufende Finanzjahr je Untergliederung,
    3. 3.Ziffer 3Fluktuationsdaten,
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der Pensionierungen und das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der Bundesbeamtinnen und -beamten,
    5. 5.Ziffer 5die Anzahl von Bundesbediensteten mit vertraglichem und öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis sowie
    6. 6.Ziffer 6der Personal- und Pensionsaufwand gemäß § 6 Abs. 2.der Personal- und Pensionsaufwand gemäß Paragraph 6, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Die Monats- und Quartalsberichte haben Personalstandsdaten jeweils zum Stichtag des 1. des abgelaufenen Kalendermonats auszuweisen und sind bis zum 5. des zweitfolgenden Monats an die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 weiterzuleiten. Weitere, jedenfalls in den Monatsberichten zu berücksichtigende, Inhalte sind:Die Monats- und Quartalsberichte haben Personalstandsdaten jeweils zum Stichtag des 1. des abgelaufenen Kalendermonats auszuweisen und sind bis zum 5. des zweitfolgenden Monats an die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, BHG 2013 weiterzuleiten. Weitere, jedenfalls in den Monatsberichten zu berücksichtigende, Inhalte sind:
    1. 1.Ziffer einseine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013,eine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der bindenden Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013,
    2. 2.Ziffer 2eine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der Planstellenobergrenzen für das laufende Finanzjahr je Untergliederung sowie
    3. 3.Ziffer 3der Personal- und Pensionsaufwand gemäß § 6 Abs. 3.der Personal- und Pensionsaufwand gemäß Paragraph 6, Absatz 3,In den Quartalberichten sind jedenfalls darüber hinausgehend die Anzahl der Pensionierungen sowie das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der Bundesbeamtinnen und -beamten zu berichten.
  4. (4)Absatz 4Im Zuge der Erstellung der Quartalsberichte haben die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bis spätestens zum Ende des jeweiligen Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September) eine begründete Prognose über die zukünftige Personalstandsentwicklung in Vollbeschäftigtenäquivalenten zum 31. Dezember des aktuellen Kalenderjahres elektronisch zu übermitteln.Im Zuge der Erstellung der Quartalsberichte haben die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bis spätestens zum Ende des jeweiligen Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September) eine begründete Prognose über die zukünftige Personalstandsentwicklung in Vollbeschäftigtenäquivalenten zum 31. Dezember des aktuellen Kalenderjahres elektronisch zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Der Bericht über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes ist von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler der Bundesregierung halbjährlich vorzulegen:
    1. a)Litera aIm Halbjahresbericht über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes ist der Personalstand mit Stichtag 1. Juni den Zielwerten nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 bis spätestens zum Ende des 3. Quartals des aktuellen Jahres gegenüberzustellen.Im Halbjahresbericht über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes ist der Personalstand mit Stichtag 1. Juni den Zielwerten nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 bis spätestens zum Ende des 3. Quartals des aktuellen Jahres gegenüberzustellen.
    2. b)Litera bIm Jahresbericht über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes ist der Personalstand mit Stichtag 31. Dezember den Zielwerten nach § 44 Abs. 3 BHG 2013bis spätestens zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres gegenüberzustellen. Bei Nichterreichung der Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 hat das betreffende haushaltsleitende Organ gemäß § 6 BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bis spätestens zum 10. Februar des Folgejahres eine Begründung zu übermitteln, aus welchen Gründen eine Zielerreichung nicht möglich war.Im Jahresbericht über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes ist der Personalstand mit Stichtag 31. Dezember den Zielwerten nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013bis spätestens zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres gegenüberzustellen. Bei Nichterreichung der Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 hat das betreffende haushaltsleitende Organ gemäß Paragraph 6, BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bis spätestens zum 10. Februar des Folgejahres eine Begründung zu übermitteln, aus welchen Gründen eine Zielerreichung nicht möglich war.
  6. (6)Absatz 6Das Controlling der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente insbesondere im Zusammenhang mit den bindenden Zielwerten nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und den im Personalplan ausgewiesenen Planstellenobergrenzen umfasst folgende Berichtspflichten:Das Controlling der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente insbesondere im Zusammenhang mit den bindenden Zielwerten nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 und den im Personalplan ausgewiesenen Planstellenobergrenzen umfasst folgende Berichtspflichten:
    1. 1.Ziffer einsSoll-Ist-Vergleiche und
    2. 2.Ziffer 2Abweichungsanalysen.

§ 5 PersKapCoVo 2013 Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst als Beitrag zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen


  1. (1)Absatz einsDas Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst erfolgt insbesondere durch den Bericht an die Bundesregierung in Bezug auf die Zielsetzung und -einhaltung der Kenngrößen hinsichtlich des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen je haushaltsleitendem Organ gemäß § 6 BHG 2013.Das Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst erfolgt insbesondere durch den Bericht an die Bundesregierung in Bezug auf die Zielsetzung und -einhaltung der Kenngrößen hinsichtlich des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen je haushaltsleitendem Organ gemäß Paragraph 6, BHG 2013.
  2. (2)Absatz 2Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 haben der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler alle zwei Jahre die Ziele des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen gemäß Tabelle F des Personalplanes (Anlage IV des Bundesfinanzgesetzes) im Zuge der Erstellung des Personalplanes zu übermitteln.Die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, BHG 2013 haben der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler alle zwei Jahre die Ziele des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen gemäß Tabelle F des Personalplanes (Anlage römisch IV des Bundesfinanzgesetzes) im Zuge der Erstellung des Personalplanes zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Der Bericht in Bezug auf die Zielsetzung und Zieleinhaltung der Kenngrößen hinsichtlich des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen je haushaltsleitendem Organ ist von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler bis spätestens zum Ende des 2. Quartals des Folgejahres der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4Bei Nichterreichung der Ziele hat das betreffende haushaltsleitende Organ gemäß § 6 BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler spätestens bis Ende des 1. Quartals des Folgejahres nach Zielüberschreitung eine Begründung in elektronischer Form zu übermitteln, aus welchen Gründen eine Zielerreichung nicht möglich war.Bei Nichterreichung der Ziele hat das betreffende haushaltsleitende Organ gemäß Paragraph 6, BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler spätestens bis Ende des 1. Quartals des Folgejahres nach Zielüberschreitung eine Begründung in elektronischer Form zu übermitteln, aus welchen Gründen eine Zielerreichung nicht möglich war.

§ 6 PersKapCoVo 2013 Berichtswesen über den Personal- und Pensionsaufwand


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Daten zum Personal- und Pensionsaufwand des Bundes auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Im Jahresbericht gemäß § 4 Abs. 2 ist der Personalaufwand in Millionen Euro mit mindestens drei Dezimalstellen anzuführen und davon jedenfalls gesondert darzustellen: Aufwand für Geldbezüge, Auslandszulagen, sonstige Aufwandsentschädigungen, Vergütungen für Nebentätigkeit, sonstige Mehrdienstleistungen, Überstundenvergütungen, Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Geldaushilfen und Leistungsprämien, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Dienstgeberbeiträge sowie Sozialleistungen und Dotierungen von Rückstellungen gemäß Kontenplanverordnung 2013, BGBl. II Nr. 74/2012. Des Weiteren ist der Personalaufwand nach Untergliederung zu gliedern und der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, gesondert auszuweisen.Im Jahresbericht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ist der Personalaufwand in Millionen Euro mit mindestens drei Dezimalstellen anzuführen und davon jedenfalls gesondert darzustellen: Aufwand für Geldbezüge, Auslandszulagen, sonstige Aufwandsentschädigungen, Vergütungen für Nebentätigkeit, sonstige Mehrdienstleistungen, Überstundenvergütungen, Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Geldaushilfen und Leistungsprämien, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Dienstgeberbeiträge sowie Sozialleistungen und Dotierungen von Rückstellungen gemäß Kontenplanverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2012,. Des Weiteren ist der Personalaufwand nach Untergliederung zu gliedern und der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, gesondert auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Der Personalaufwand für die Monats- und Quartalsberichte gemäß § 4 Abs. 3 ist jedenfalls zu untergliedern in Bezüge, sonstige Mehrdienstleistungen, sowie Überstundenvergütungen und ist in Millionen Euro mit mindestens drei Dezimalstellen anzuführen. Für die Quartalsberichte ist außerdem eine Prognose über den Personalaufwand und den Pensionsaufwand zu übermitteln. Des Weiteren ist der Personalaufwand nach Untergliederung zu gliedern und der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, gesondert auszuweisen.Der Personalaufwand für die Monats- und Quartalsberichte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ist jedenfalls zu untergliedern in Bezüge, sonstige Mehrdienstleistungen, sowie Überstundenvergütungen und ist in Millionen Euro mit mindestens drei Dezimalstellen anzuführen. Für die Quartalsberichte ist außerdem eine Prognose über den Personalaufwand und den Pensionsaufwand zu übermitteln. Des Weiteren ist der Personalaufwand nach Untergliederung zu gliedern und der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, gesondert auszuweisen.
  4. (4)Absatz 4Der Personal- und Pensionsaufwand für den Jahresbericht ist bis spätestens zum 10. Februar des nachfolgenden Finanzjahres und der Personal- und Pensionsaufwand für die Monats- und Quartalsberichte sind bis spätestens zum 20. des folgenden Monats an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler auf elektronischem Weg weiterzuleiten.

§ 7 PersKapCoVo 2013 Übergangsbestimmungen


§ 7.Paragraph 7,

Die Zielwerte gemäß § 5 Abs. 2 sind von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Zuge der Personalplanerstellung 2014 für das Jahr 2017 zu melden. Die Zielwerte gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sind von den haushaltsleitenden Organen gemäß Paragraph 6, BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Zuge der Personalplanerstellung 2014 für das Jahr 2017 zu melden.

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