Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDas Personalkapazitätscontrolling umfasst alle Maßnahmen, die der Unterstützung der Planung, Umsetzung und Kontrolle der Personalsteuerung des Bundes dienen und beinhaltet jedenfalls:
1.Ziffer einsdas Controlling der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten (Vollbeschäftigtenäquivalente), der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und des Personalplanes sowiedas Controlling der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten (Vollbeschäftigtenäquivalente), der bindenden Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 und des Personalplanes sowie
2.Ziffer 2das Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst als Beitrag zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.
(2)Absatz 2Der Begriff Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) ist als Messgröße des tatsächlichen Personaleinsatzes anzusehen, für den zu einem bestimmten Stichtag Leistungsentgelte aus dem Personalaufwand bezahlt werden.
(3)Absatz 3Die bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 legen den maximalen Personalstand in Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) je haushaltsleitendem Organ gemäß § 6 BHG 2013 in einem Finanzjahr fest. Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 haben dafür zu sorgen, dass diese bindenden Zielwerte gemäß § 44 Abs. 3 BHG 2013 mit Ende des Finanzjahres, jeweils zum 31. Dezember, erfüllt oder unterschritten sind.Die bindenden Zielwerte nach Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 legen den maximalen Personalstand in Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) je haushaltsleitendem Organ gemäß Paragraph 6, BHG 2013 in einem Finanzjahr fest. Die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, BHG 2013 haben dafür zu sorgen, dass diese bindenden Zielwerte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BHG 2013 mit Ende des Finanzjahres, jeweils zum 31. Dezember, erfüllt oder unterschritten sind.
(4)Absatz 4Die im Personalplan ausgewiesenen Planstellenobergrenzen je Untergliederung setzen die Maximalzahl an besetzbaren Planstellen für jeden Tag des Jahres fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent.
In Kraft seit 10.01.2013 bis 31.12.9999
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