§ 4 Oö. WV 2012

Oö. WV 2012 - Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsAls zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (§ 2 Z 11 und 12 des Oö. WFG 1993) abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens gemäß Abs. 2.Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (Paragraph 2, Ziffer 11 und 12 des Oö. WFG 1993) abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens gemäß Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren nach Abs. 3 und 4 und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit 580 Euro festgelegt wird. (Anm: LGBl.Nr. 74/2013)Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren nach Absatz 3 und 4 und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit 580 Euro festgelegt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2013)
  3. (3)Absatz 3Die Gewichtung aller im Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei einem Einpersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 2,12;
    2. 2.Ziffer 2bei einem Zweipersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 3,35;
    3. 3.Ziffer 3bei einem Haushalt mit mehr als zwei Personen erhöht sich der Gewichtungsfaktor für jede weitere Person um 0,8;
    4. 4.Ziffer 4bei einem Kind, das im Sinn des § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, erheblich behindert ist, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5;bei einem Kind, das im Sinn des Paragraph 8, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,, erheblich behindert ist, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5;
    5. 5.Ziffer 5bei im Beruf befindlichen Personen, deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 % gemindert ist sowie bei Personen im Ruhestand, bei denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 60 % bereits während der Dauer der Berufsausübung festgestellt wurde, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5.
    (Anm: LGBl.Nr. 68/2014, 119/2014, 144/2015, 77/2016, 87/2017, 106/2018, 114/2019, 129/2020, 13/2022, 116/2022, 108/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2014, 119/2014, 144/2015, 77/2016, 87/2017, 106/2018, 114/2019, 129/2020, 13/2022, 116/2022, 108/2023)
  4. (4)Absatz 4Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten werden bei der beziehenden Person bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Kind monatlich nicht als Einkommen gerechnet. Darüber hinausgehende Beträge gelten als Einkommen im Sinn des § 23 Abs. 5 Oö. WFG 1993. Im rechtsverbindlich festgelegten Rahmen zu erbringende Unterhaltsleistungen für Kinder werden bei der leistenden Person, in der tatsächlich nachweislich geleisteten Höhe, vom Einkommen in Abzug gebracht. (Anm: LGBl.Nr. 74/2013, 129/2020, 108/2023)Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten werden bei der beziehenden Person bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Kind monatlich nicht als Einkommen gerechnet. Darüber hinausgehende Beträge gelten als Einkommen im Sinn des Paragraph 23, Absatz 5, Oö. WFG 1993. Im rechtsverbindlich festgelegten Rahmen zu erbringende Unterhaltsleistungen für Kinder werden bei der leistenden Person, in der tatsächlich nachweislich geleisteten Höhe, vom Einkommen in Abzug gebracht. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2013, 129/2020, 108/2023)
  5. (5)Absatz 5Studierenden, die Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, in Berufsausbildung befindliche Personen sowie Präsenz- und Zivildienstleistenden kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen sowie Schülerinnen und Schülern an Allgemeinbildenden bzw. Berufsbildenden Höheren Schulen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 68/2014)Studierenden, die Studienbeihilfe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, in Berufsausbildung befindliche Personen sowie Präsenz- und Zivildienstleistenden kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Studienförderungsgesetz 1992 beziehen sowie Schülerinnen und Schülern an Allgemeinbildenden bzw. Berufsbildenden Höheren Schulen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2014)
  6. (6)Absatz 6Für Bewilligungen mit Laufzeitbeginn im Jahr 2024 erhöht sich das gewichtete Haushaltseinkommen um 100 Euro („Teuerungsfreibetrag“). (Anm: LGBl.Nr. 116/2022, 108/2023)Für Bewilligungen mit Laufzeitbeginn im Jahr 2024 erhöht sich das gewichtete Haushaltseinkommen um 100 Euro („Teuerungsfreibetrag“). Anmerkung, LGBl.Nr. 116/2022, 108/2023)
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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