Gesamte Rechtsvorschrift Oö. WV 2012

Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012

Oö. WV 2012
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 Oö. WV 2012


(1) Wohnbeihilfe kann der Hauptmieterin bzw. dem Hauptmieter einer Wohnung bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 23 ff. Oö. WFG 1993 auf Antrag gewährt werden.

(2) Eine unzumutbare Belastung gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 Oö. WFG 1993 liegt vor, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand (§ 3) den zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4) übersteigt.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann unter den im § 23 Abs. 2a Oö. WFG 1993 normierten Voraussetzungen Wohnbeihilfe auch bei Vorliegen von Untermietverträgen gewährt werden.

(4) Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnern kann die Wohnbeihilfe bei getrennten Wohnsitzen nur einer Person gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 114/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 106/2018)

§ 2 Oö. WV 2012 (weggefallen)


§ 2 Oö. WV 2012 seit 31.07.2023 weggefallen.

§ 3 Oö. WV 2012


  1. (1)Absatz einsDer anrechenbare Wohnungsaufwand ist jener Betrag, der ohne sonstige Zuschüsse (§ 23 Abs. 1 Z 3 Oö. WFG 1993) nach MRG, WGG, ABGB oder Förderungszusicherungen (§ 2 Z 6 Oö. WFG 1993) monatlich von Hauptmietern(innen) zu entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um Aufwendungen im Sinn der §§ 21 und 24 MRG oder des § 14 Abs. 1 Z 6 und 7 WGG. (Anm: LGBl.Nr. 106/2018, 114/2019)Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist jener Betrag, der ohne sonstige Zuschüsse (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. WFG 1993) nach MRG, WGG, ABGB oder Förderungszusicherungen (Paragraph 2, Ziffer 6, Oö. WFG 1993) monatlich von Hauptmietern(innen) zu entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um Aufwendungen im Sinn der Paragraphen 21 und 24 MRG oder des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 WGG. Anmerkung, LGBl.Nr. 106/2018, 114/2019)
  2. (2)Absatz 2Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 106/2018)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 106/2018)
  3. (3)Absatz 3Die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwands wird mit höchstens 3,70 Euro/m² Nutzfläche begrenzt, wobei jedoch für eine Person höchstens 45 m² und für jede weitere im gemeinsamen Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebende Person höchstens 15 m² als angemessene Nutzfläche festgelegt wird. Für Förderungswerberinnen und Förderungswerber in Einpersonenhaushalten, die eine Eigenpension aus einem eigenen Versicherungsverhältnis beziehen, wird die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwands um einen Euro pro m² angehoben („Wohnbeihilfen-Pensionsbonus“). Wenn die tatsächliche Nutzfläche kleiner ist als die angemessene, ist zur Berechnung der Höchstgrenze die tatsächliche Nutzfläche heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2017, 114/2019, 108/2023)Die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwands wird mit höchstens 3,70 Euro/m² Nutzfläche begrenzt, wobei jedoch für eine Person höchstens 45 m² und für jede weitere im gemeinsamen Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebende Person höchstens 15 m² als angemessene Nutzfläche festgelegt wird. Für Förderungswerberinnen und Förderungswerber in Einpersonenhaushalten, die eine Eigenpension aus einem eigenen Versicherungsverhältnis beziehen, wird die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwands um einen Euro pro m² angehoben („Wohnbeihilfen-Pensionsbonus“). Wenn die tatsächliche Nutzfläche kleiner ist als die angemessene, ist zur Berechnung der Höchstgrenze die tatsächliche Nutzfläche heranzuziehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 87/2017, 114/2019, 108/2023)
  4. (4)Absatz 4Als Nachweis des Mietverhältnisses für Wohnungen im Sinn des § 23 Abs. 2 Oö. WFG 1993 gilt der Mietvertrag, woraus die Mietzinsbestandteile gemäß § 15 Mietrechtsgesetz hervorgehen müssen. Mietverträge, welche der Vergebührung gemäß Gebührengesetz 1957 unterliegen, müssen einen Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung der Mietvertragsgebühr aufweisen. Bei Mietverträgen, welche nicht der Vergebührung unterliegen, muss entweder ein Nachweis über den geleisteten Mietzins über eine Dauer von mindestens drei Monaten in Form eines Kontoauszuges oder eine Bestätigung des Vermieters auf dem Antragsformular über die Nutzfläche und die Höhe der Nettomiete vorgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2017, 114/2019)Als Nachweis des Mietverhältnisses für Wohnungen im Sinn des Paragraph 23, Absatz 2, Oö. WFG 1993 gilt der Mietvertrag, woraus die Mietzinsbestandteile gemäß Paragraph 15, Mietrechtsgesetz hervorgehen müssen. Mietverträge, welche der Vergebührung gemäß Gebührengesetz 1957 unterliegen, müssen einen Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung der Mietvertragsgebühr aufweisen. Bei Mietverträgen, welche nicht der Vergebührung unterliegen, muss entweder ein Nachweis über den geleisteten Mietzins über eine Dauer von mindestens drei Monaten in Form eines Kontoauszuges oder eine Bestätigung des Vermieters auf dem Antragsformular über die Nutzfläche und die Höhe der Nettomiete vorgelegt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 87/2017, 114/2019)

§ 4 Oö. WV 2012


  1. (1)Absatz einsAls zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (§ 2 Z 11 und 12 des Oö. WFG 1993) abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens gemäß Abs. 2.Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (Paragraph 2, Ziffer 11 und 12 des Oö. WFG 1993) abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens gemäß Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren nach Abs. 3 und 4 und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit 580 Euro festgelegt wird. (Anm: LGBl.Nr. 74/2013)Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren nach Absatz 3 und 4 und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit 580 Euro festgelegt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2013)
  3. (3)Absatz 3Die Gewichtung aller im Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei einem Einpersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 2,12;
    2. 2.Ziffer 2bei einem Zweipersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 3,35;
    3. 3.Ziffer 3bei einem Haushalt mit mehr als zwei Personen erhöht sich der Gewichtungsfaktor für jede weitere Person um 0,8;
    4. 4.Ziffer 4bei einem Kind, das im Sinn des § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, erheblich behindert ist, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5;bei einem Kind, das im Sinn des Paragraph 8, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,, erheblich behindert ist, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5;
    5. 5.Ziffer 5bei im Beruf befindlichen Personen, deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 % gemindert ist sowie bei Personen im Ruhestand, bei denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 60 % bereits während der Dauer der Berufsausübung festgestellt wurde, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5.
    (Anm: LGBl.Nr. 68/2014, 119/2014, 144/2015, 77/2016, 87/2017, 106/2018, 114/2019, 129/2020, 13/2022, 116/2022, 108/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2014, 119/2014, 144/2015, 77/2016, 87/2017, 106/2018, 114/2019, 129/2020, 13/2022, 116/2022, 108/2023)
  4. (4)Absatz 4Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten werden bei der beziehenden Person bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Kind monatlich nicht als Einkommen gerechnet. Darüber hinausgehende Beträge gelten als Einkommen im Sinn des § 23 Abs. 5 Oö. WFG 1993. Im rechtsverbindlich festgelegten Rahmen zu erbringende Unterhaltsleistungen für Kinder werden bei der leistenden Person, in der tatsächlich nachweislich geleisteten Höhe, vom Einkommen in Abzug gebracht. (Anm: LGBl.Nr. 74/2013, 129/2020, 108/2023)Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten werden bei der beziehenden Person bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Kind monatlich nicht als Einkommen gerechnet. Darüber hinausgehende Beträge gelten als Einkommen im Sinn des Paragraph 23, Absatz 5, Oö. WFG 1993. Im rechtsverbindlich festgelegten Rahmen zu erbringende Unterhaltsleistungen für Kinder werden bei der leistenden Person, in der tatsächlich nachweislich geleisteten Höhe, vom Einkommen in Abzug gebracht. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2013, 129/2020, 108/2023)
  5. (5)Absatz 5Studierenden, die Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, in Berufsausbildung befindliche Personen sowie Präsenz- und Zivildienstleistenden kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen sowie Schülerinnen und Schülern an Allgemeinbildenden bzw. Berufsbildenden Höheren Schulen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 68/2014)Studierenden, die Studienbeihilfe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, in Berufsausbildung befindliche Personen sowie Präsenz- und Zivildienstleistenden kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Studienförderungsgesetz 1992 beziehen sowie Schülerinnen und Schülern an Allgemeinbildenden bzw. Berufsbildenden Höheren Schulen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2014)
  6. (6)Absatz 6Für Bewilligungen mit Laufzeitbeginn im Jahr 2024 erhöht sich das gewichtete Haushaltseinkommen um 100 Euro („Teuerungsfreibetrag“). (Anm: LGBl.Nr. 116/2022, 108/2023)Für Bewilligungen mit Laufzeitbeginn im Jahr 2024 erhöht sich das gewichtete Haushaltseinkommen um 100 Euro („Teuerungsfreibetrag“). Anmerkung, LGBl.Nr. 116/2022, 108/2023)

§ 5 Oö. WV 2012 § 5


(1) Bei Wegfall einer für das Ausmaß des Leistungsanspruchs maßgebenden Voraussetzung ist die Wohnbeihilfe im Sinn des § 25 Oö. WFG 1993 einzustellen. Überbezüge und unberechtigt empfangene Leistungen sind beim Folgeansuchen in Abzug zu bringen bzw. zurückzufordern. (Anm.: LGBl.Nr. 74/2013, 106/2018)

(2) Bei Geburt eines Kindes wird die Änderung des Leistungsanspruchs mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Geburt unmittelbar folgt.

(3) Verringert sich auf Grund eines Todesfalls in einem Zweipersonenhaushalt die angemessene Nutzfläche, so werden bei bestehenden Mietverträgen zur Bemessung der Wohnbeihilfe die Berechnungsgrundlagen gemäß § 3 so gewählt, wie sie vor dem Zeitpunkt des Todesfalls für die Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen wurden. Dies gilt nur, wenn die hinterbliebene Bewohnerin oder der hinterbliebene Bewohner das 70. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet hat.

§ 6 Oö. WV 2012 § 6


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 95, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2010, außer Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2012 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 95, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2010, anzuwenden.

Artikel

Art. 2 Oö. WV 2012


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 77/2016)

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2017 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 144/2015, anzuwenden.

Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 (Oö. WV 2012) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Wohnbeihilfe (Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012)

StF: LGBl.Nr. 107/2011

Änderung

LGBl.Nr. 1/2013

LGBl.Nr. 74/2013

LGBl.Nr. 68/2014

LGBl.Nr. 119/2014

LGBl.Nr. 99/2015

LGBl.Nr. 144/2015

LGBl.Nr. 77/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 7 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2009, wird verordnet:

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