§ 5 Oö. WBBG

Oö. WBBG - Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera aentgegen der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 einen Waldbrand nicht löscht,entgegen der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, einen Waldbrand nicht löscht,
    2. b)Litera bden Abschluß der Löschmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 nicht beim Gemeindeamt anzeigt,den Abschluß der Löschmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nicht beim Gemeindeamt anzeigt,
    3. c)Litera cder Verständigungs- oder Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,der Verständigungs- oder Meldepflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 nicht nachkommt,
    4. d)Litera dder Verpflichtung zur Weitergabe einer Meldung gemäß § 2 Abs. 2 nicht nachkommt,der Verpflichtung zur Weitergabe einer Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, nicht nachkommt,
    5. e)Litera eder Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterleitung einer Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht nachkommt,der Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterleitung einer Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, nicht nachkommt,
    6. f)Litera fals betroffener Waldeigentümer (Nutzungsberechtigter) bzw. als zugehöriges Forstorgan der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 nicht nachkommt,als betroffener Waldeigentümer (Nutzungsberechtigter) bzw. als zugehöriges Forstorgan der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, nicht nachkommt,
    7. g)Litera gder Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 5 zur Einleitung oder Mitwirkung bei der Brandbekämpfung nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, zur Einleitung oder Mitwirkung bei der Brandbekämpfung nicht nachkommt,
    8. h)Litera heiner Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 nicht Folge leistet,einer Anordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, nicht Folge leistet,
    9. i)Litera ider Duldungspflicht gemäß § 3 Abs. 5 nicht nachkommt,der Duldungspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nicht nachkommt,
    10. j)Litera jeiner Anordnung gemäß § 3 Abs. 6 zuwiderhandelt.einer Anordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, zuwiderhandelt.
    (Anm.: LGBL.Nr. 90/2013)Anmerkung, LGBL.Nr. 90/2013)
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,)

(Anm: LGBl.Nr. 51/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 51/2024)

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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