§ 5 Oö. WBBG

Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera aentgegen der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 einen Waldbrand nicht löscht,entgegen der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, einen Waldbrand nicht löscht,
    2. b)Litera bden Abschluß der Löschmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 nicht beim Gemeindeamt anzeigt,den Abschluß der Löschmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nicht beim Gemeindeamt anzeigt,
    3. c)Litera cder Verständigungs- oder Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,der Verständigungs- oder Meldepflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 nicht nachkommt,
    4. d)Litera dder Verpflichtung zur Weitergabe einer Meldung gemäß § 2 Abs. 2 nicht nachkommt,der Verpflichtung zur Weitergabe einer Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, nicht nachkommt,
    5. e)Litera eder Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterleitung einer Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht nachkommt,der Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterleitung einer Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, nicht nachkommt,
    6. f)Litera fals betroffener Waldeigentümer (Nutzungsberechtigter) bzw. als zugehöriges Forstorgan der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 nicht nachkommt,als betroffener Waldeigentümer (Nutzungsberechtigter) bzw. als zugehöriges Forstorgan der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, nicht nachkommt,
    7. g)Litera gder Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 5 zur Einleitung oder Mitwirkung bei der Brandbekämpfung nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, zur Einleitung oder Mitwirkung bei der Brandbekämpfung nicht nachkommt,
    8. h)Litera heiner Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 nicht Folge leistet,einer Anordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, nicht Folge leistet,
    9. i)Litera ider Duldungspflicht gemäß § 3 Abs. 5 nicht nachkommt,der Duldungspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nicht nachkommt,
    10. j)Litera jeiner Anordnung gemäß § 3 Abs. 6 zuwiderhandelt.einer Anordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, zuwiderhandelt.
    (Anm.: LGBL.Nr. 90/2013)Anmerkung, LGBL.Nr. 90/2013)
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,)

(1) Die Gemeinde, die nach den für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen in Betracht kommt, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr einschließlich der Verpflegskosten sowie für Schäden an deren Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen.

(2) Jedermann, dem auf Grund einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 Kosten für die Erbringung von Sachleistungen (einschließlich der Kosten für den Einsatz des zur Verfügung gestellten Bedienungspersonals) bzw. für Schäden an den zur Verfügung gestellten Bekämpfungsmitteln erwachsen sind, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Kostenersatz einschließlich des Ersatzes des nachgewiesenen Verdienstentganges.

(3) Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 sind von der Gemeinde bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.

(4) Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 2 sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge umgehend auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und unverzüglich über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.

(5) Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages im Sinne der Abs. 3 und 4 an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch mit Bescheid festzusetzen. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid ist unzulässig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 51/2024)

(6) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 5 kann jede der Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Festsetzung des Kostenersatzes gemäß Abs. 1 und 2 beim Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts tritt der gemäß Abs. 5 erlassene Bescheid außer Kraft.

(7) Durch Abs. 1 und 2 werden allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche des Bundes nicht berührt.

(8) Inwieweit der Bund über Abs. 1 und 2 hinaus verpflichtet istAnmerkung, Kosten der Organisation und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren für die Waldbrandbekämpfung zu ersetzen, wird durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.LGBl.Nr. 51/2024)

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera aentgegen der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 einen Waldbrand nicht löscht,entgegen der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, einen Waldbrand nicht löscht,
    2. b)Litera bden Abschluß der Löschmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 nicht beim Gemeindeamt anzeigt,den Abschluß der Löschmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nicht beim Gemeindeamt anzeigt,
    3. c)Litera cder Verständigungs- oder Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,der Verständigungs- oder Meldepflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 nicht nachkommt,
    4. d)Litera dder Verpflichtung zur Weitergabe einer Meldung gemäß § 2 Abs. 2 nicht nachkommt,der Verpflichtung zur Weitergabe einer Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, nicht nachkommt,
    5. e)Litera eder Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterleitung einer Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht nachkommt,der Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterleitung einer Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, nicht nachkommt,
    6. f)Litera fals betroffener Waldeigentümer (Nutzungsberechtigter) bzw. als zugehöriges Forstorgan der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 nicht nachkommt,als betroffener Waldeigentümer (Nutzungsberechtigter) bzw. als zugehöriges Forstorgan der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, nicht nachkommt,
    7. g)Litera gder Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 5 zur Einleitung oder Mitwirkung bei der Brandbekämpfung nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, zur Einleitung oder Mitwirkung bei der Brandbekämpfung nicht nachkommt,
    8. h)Litera heiner Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 nicht Folge leistet,einer Anordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, nicht Folge leistet,
    9. i)Litera ider Duldungspflicht gemäß § 3 Abs. 5 nicht nachkommt,der Duldungspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nicht nachkommt,
    10. j)Litera jeiner Anordnung gemäß § 3 Abs. 6 zuwiderhandelt.einer Anordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, zuwiderhandelt.
    (Anm.: LGBL.Nr. 90/2013)Anmerkung, LGBL.Nr. 90/2013)
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,)

(1) Die Gemeinde, die nach den für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen in Betracht kommt, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr einschließlich der Verpflegskosten sowie für Schäden an deren Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen.

(2) Jedermann, dem auf Grund einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 Kosten für die Erbringung von Sachleistungen (einschließlich der Kosten für den Einsatz des zur Verfügung gestellten Bedienungspersonals) bzw. für Schäden an den zur Verfügung gestellten Bekämpfungsmitteln erwachsen sind, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Kostenersatz einschließlich des Ersatzes des nachgewiesenen Verdienstentganges.

(3) Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 sind von der Gemeinde bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.

(4) Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 2 sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge umgehend auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und unverzüglich über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.

(5) Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages im Sinne der Abs. 3 und 4 an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch mit Bescheid festzusetzen. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid ist unzulässig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 51/2024)

(6) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 5 kann jede der Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Festsetzung des Kostenersatzes gemäß Abs. 1 und 2 beim Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts tritt der gemäß Abs. 5 erlassene Bescheid außer Kraft.

(7) Durch Abs. 1 und 2 werden allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche des Bundes nicht berührt.

(8) Inwieweit der Bund über Abs. 1 und 2 hinaus verpflichtet istAnmerkung, Kosten der Organisation und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren für die Waldbrandbekämpfung zu ersetzen, wird durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.LGBl.Nr. 51/2024)

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