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(1) Die Gemeinde, die nach den für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen in Betracht kommt, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr einschließlich der Verpflegskosten sowie für Schäden an deren Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen.
(2) Jedermann, dem auf Grund einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 Kosten für die Erbringung von Sachleistungen (einschließlich der Kosten für den Einsatz des zur Verfügung gestellten Bedienungspersonals) bzw. für Schäden an den zur Verfügung gestellten Bekämpfungsmitteln erwachsen sind, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Kostenersatz einschließlich des Ersatzes des nachgewiesenen Verdienstentganges.
(3) Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 sind von der Gemeinde bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
(4) Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 2 sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge umgehend auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und unverzüglich über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
(5) Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages im Sinne der Abs. 3 und 4 an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch mit Bescheid festzusetzen. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid ist unzulässig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 51/2024)(6) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 5 kann jede der Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Festsetzung des Kostenersatzes gemäß Abs. 1 und 2 beim Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts tritt der gemäß Abs. 5 erlassene Bescheid außer Kraft.(7) Durch Abs. 1 und 2 werden allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche des Bundes nicht berührt.(8) Inwieweit der Bund über Abs. 1 und 2 hinaus verpflichtet istKosten der Organisation und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren für die Waldbrandbekämpfung zu ersetzen, wird durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.LGBl.Nr. 51/2024)
(1) Die Gemeinde, die nach den für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen in Betracht kommt, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr einschließlich der Verpflegskosten sowie für Schäden an deren Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen.
(2) Jedermann, dem auf Grund einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 Kosten für die Erbringung von Sachleistungen (einschließlich der Kosten für den Einsatz des zur Verfügung gestellten Bedienungspersonals) bzw. für Schäden an den zur Verfügung gestellten Bekämpfungsmitteln erwachsen sind, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Kostenersatz einschließlich des Ersatzes des nachgewiesenen Verdienstentganges.
(3) Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 sind von der Gemeinde bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
(4) Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 2 sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge umgehend auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und unverzüglich über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
(5) Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages im Sinne der Abs. 3 und 4 an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch mit Bescheid festzusetzen. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid ist unzulässig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 51/2024)(6) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 5 kann jede der Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Festsetzung des Kostenersatzes gemäß Abs. 1 und 2 beim Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts tritt der gemäß Abs. 5 erlassene Bescheid außer Kraft.(7) Durch Abs. 1 und 2 werden allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche des Bundes nicht berührt.(8) Inwieweit der Bund über Abs. 1 und 2 hinaus verpflichtet istKosten der Organisation und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren für die Waldbrandbekämpfung zu ersetzen, wird durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.LGBl.Nr. 51/2024)