§ 2 Oö. WBBG

Oö. WBBG - Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsWer einen Waldbrand wahrnimmt, ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen und den Abschluß der Löschmaßnahmen dem nächsten Gemeindeamt anzuzeigen. Ist das Löschen des Waldbrandes aber nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist der Brand sofort der nächsten Brandmeldestelle und dem betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einem seiner zugehörigen Forstorgane (§ 104 Forstgesetz 1975) oder einem seiner zugehörigen Forstschutzorgane (§ 110 Forstgesetz 1975) oder der nächsten Polizeidienststelle oder dem nächsten Gemeindeamt zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013)Wer einen Waldbrand wahrnimmt, ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen und den Abschluß der Löschmaßnahmen dem nächsten Gemeindeamt anzuzeigen. Ist das Löschen des Waldbrandes aber nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist der Brand sofort der nächsten Brandmeldestelle und dem betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einem seiner zugehörigen Forstorgane (Paragraph 104, Forstgesetz 1975) oder einem seiner zugehörigen Forstschutzorgane (Paragraph 110, Forstgesetz 1975) oder der nächsten Polizeidienststelle oder dem nächsten Gemeindeamt zu melden. Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013)
  2. (2)Absatz 2Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, haben zumindest örtlich vertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen bzw. Personen weiterzugeben.Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, haben zumindest örtlich vertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Absatz eins, genannten Stellen bzw. Personen weiterzugeben.
  3. (3)Absatz 3Jedermann ist verpflichtet, in der ihm zumutbaren Weise an der Weiterleitung einer Meldung nach Abs. 1 und 2 mitzuwirken und zu diesem Zwecke erforderlichenfalls auch ihm zur Verfügung stehende Fahrzeuge und Nachrichtenübermittlungsanlagen einzusetzen.Jedermann ist verpflichtet, in der ihm zumutbaren Weise an der Weiterleitung einer Meldung nach Absatz eins und 2 mitzuwirken und zu diesem Zwecke erforderlichenfalls auch ihm zur Verfügung stehende Fahrzeuge und Nachrichtenübermittlungsanlagen einzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Jene Stelle oder Person, der ein Waldbrand gemeldet wurde (Abs. 1 zweiter Satz), hat sofort die zuständige Feuerwehr sowie die örtlich zuständige Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde hat den betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einen seiner zugehörigen Forstorgane (§ 104 Forstgesetz 1975) oder einen seiner zugehörigen Forstschutzorgane (§ 110 Forstgesetz 1975) oder dessen zur Besorgung der Forstwirtschaft Beauftragten sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sofort zu verständigen. Zu diesem Zweck kann eine automationsunterstützte Datenverarbeitung folgender Register, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz, auch im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen:Jene Stelle oder Person, der ein Waldbrand gemeldet wurde (Absatz eins, zweiter Satz), hat sofort die zuständige Feuerwehr sowie die örtlich zuständige Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde hat den betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einen seiner zugehörigen Forstorgane (Paragraph 104, Forstgesetz 1975) oder einen seiner zugehörigen Forstschutzorgane (Paragraph 110, Forstgesetz 1975) oder dessen zur Besorgung der Forstwirtschaft Beauftragten sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sofort zu verständigen. Zu diesem Zweck kann eine automationsunterstützte Datenverarbeitung folgender Register, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz, auch im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsZentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum und Wohnsitz;
    2. 2.Ziffer 2Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl;
    3. 3.Ziffer 3Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  5. (5)Absatz 5Betroffene Waldeigentümer (Nutzungsberechtigte) sind ebenso wie das zugehörige Forstpersonal (§§ 104 und 110 Forstgesetz 1975) oder die zugehörigen Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 2021) im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten unbeschadet einer allenfalls bestehenden Verpflichtung gemäß Abs. 4 verpflichtet, sofort die Brandbekämpfung einzuleiten und nach den Anweisungen des Einsatzleiters (§ 4) im erforderlichen und zumutbaren Ausmaß mitzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 51/2024)Betroffene Waldeigentümer (Nutzungsberechtigte) sind ebenso wie das zugehörige Forstpersonal (Paragraphen 104 und 110 Forstgesetz 1975) oder die zugehörigen Forstarbeiter (Paragraph eins, Absatz 2, Landarbeitsgesetz 2021) im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten unbeschadet einer allenfalls bestehenden Verpflichtung gemäß Absatz 4, verpflichtet, sofort die Brandbekämpfung einzuleiten und nach den Anweisungen des Einsatzleiters (Paragraph 4,) im erforderlichen und zumutbaren Ausmaß mitzuwirken. Anmerkung, LGBl.Nr. 51/2024)
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Oö. WBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. WBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Oö. WBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Oö. WBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Oö. WBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. WBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Oö. WBBG
§ 3 Oö. WBBG