§ 2 Oö. VVBLLKJ § 2

Oö. VVBLLKJ - Verordnung über das Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Bewerberinnen oder Bewerber für die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:

1.

Persönliche Voraussetzungen:

a)

österreichische Staatsbürgerschaft; diese Voraussetzung wird auch durch die Staatsangehörigkeit eines Staates erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländerinnen und Inländern;

b)

gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dieser Verwendung verbunden sind;

c)

Vertrauenswürdigkeit;

d)

Kommunikations- und Konfliktfähigkeit;

e)

Fähigkeit zur Selbstreflektion;

f)

entsprechendes Auftreten in der Öffentlichkeit.

2.

Fachliche Voraussetzungen:

a)

abgeschlossenes Universitäts- bzw. Hochschulstudium aus den Studienrichtungen Psychologie, Pädagogik, Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften bzw. abgeschlossenes Lehramtsdiplomstudium oder abgeschlossene Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Akademie für Sozialarbeit bzw. Absolvierung eines Fachhochschulstudienganges für Sozialarbeit oder eine entsprechende vergleichbare Ausbildung;

b)

Nachweis einer ausreichenden Berufserfahrung im Bereich der psychologischen/psychosozialen/(sozial-)pädagogischen/juristischen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien;

c)

gute Fachkenntnisse im Bereich der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Verfahrensabläufe bei Verwaltungsbehörden und Gerichten;

d)

Wissen über zwischenmenschliche Entwicklungs- und Kommunikationsprozesse und Kompetenzen im Umgang mit Konflikten.

In Kraft seit 31.12.2015 bis 31.12.9999
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