(1) Die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat erneut jeweils innerhalb von drei Monaten vor dem Ablauf der Funktionsdauer oder nach dem Ausscheiden der Leiterin oder des Leiters zu erfolgen.
(2) Die Ausschreibung der Funktion hat jedenfalls durch Verlautbarung auf der Homepage des Landes Oberösterreich und in zumindest zwei oberösterreichischen Tageszeitungen zu erfolgen. Die Ausschreibung kann überdies auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(3) In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens drei Wochen ab dem Tag der Verlautbarung auf der Homepage des Landes Oberösterreich betragen muss.
(4) Die Ausschreibung hat die im § 2 umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten.
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