(1) Das Land hat für das gesamte Landesgebiet eine digitale Straßenkarte zu führen. In der Straßenkarte sind in jedem Fall neben nennenswerten Orten die allfälligen Bundesstraßen und Verkehrsflächen des Landes entsprechend der Straßenkarte für Oberösterreich und sämtliche öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde entsprechend ihrer Gattung und zugeordneten Zahl auszuweisen.
(2) Gemeindestraßen müssen braun, Güterwege orange, Radwege strichpunktiert und Fußgänger- und Wanderwege mit einer schwarzen Linie gekennzeichnet sein.
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