§ 1 Oö. VLIFVVG (Verordnung der Oö. Landesregierung über den Inhalt und die Form der Verzeichnisse von Verkehrsflächen der Gemeinde), § 1 - JUSLINE Österreich
§ 1 Oö. VLIFVVG § 1
Oö. VLIFVVG - Verordnung der Oö. Landesregierung über den Inhalt und die Form der Verzeichnisse von Verkehrsflächen der Gemeinde
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.01.2025
Jede Gemeinde hat über alle innerhalb ihres Gemeindegebiets liegenden öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde ein digitales Verzeichnis zu führen.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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