§ 3 Oö. VLIFVVG (Verordnung der Oö. Landesregierung über den Inhalt und die Form der Verzeichnisse von Verkehrsflächen der Gemeinde), § 3 - JUSLINE Österreich
§ 3 Oö. VLIFVVG § 3
Oö. VLIFVVG - Verordnung der Oö. Landesregierung über den Inhalt und die Form der Verzeichnisse von Verkehrsflächen der Gemeinde
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.01.2025
Für jede Verkehrsfläche der Gemeinde ist überdies Anfang, Verlauf und Ende der jeweiligen Verkehrsfläche in Form eines geografischen Datensatzes näher zu beschreiben.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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