§ 2 Oö. VHEMESK

Oö. VHEMESK - Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 2

 

Das Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für jede Sitzung der Schiedskommission, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, und beträgt

 

  a) bei einer Sitzungsdauer von mindestens einer Stunde

für den Vorsitzenden eines Senates ...... 153 Euro,

für jeden Beisitzer ..................... 102 Euro;

  b) bei einer Sitzungsdauer von weniger als einer Stunde

für den Vorsitzenden eines Senates ......  73 Euro,

für jeden Beisitzer .....................  51 Euro.

  (Anm: LGBl. Nr. 143/2001)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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