§ 3 Oö. VHEMESK

Oö. VHEMESK - Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

§ 3

 

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem O.ö. Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 72/1975, außer Kraft.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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