§ 2 Oö. VGGRWE

Oö. VGGRWE - V Genehmigung des Gemeindeverbands "Regionaler Wirtschaftsverband Oö. Ennstal"

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 2

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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