Gesamte Rechtsvorschrift Oö. VGGRWE

V Genehmigung des Gemeindeverbands "Regionaler Wirtschaftsverband Oö. Ennstal"

Oö. VGGRWE
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming und Weyer über die Bildung eines Gemeindeverbandes zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird ("Regionaler Wirtschaftsverband Oö. Ennstal")

StF: LGBl. Nr. 56/2008

§ 1 Oö. VGGRWE


§ 1

 

(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming und Weyer zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten ("Regionaler Wirtschaftsverband Oö. Ennstal") wird genehmigt.

 

(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.

§ 2 Oö. VGGRWE


§ 2

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

V Genehmigung des Gemeindeverbands "Regionaler Wirtschaftsverband Oö. Ennstal" (Oö. VGGRWE) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming und Weyer über die Bildung eines Gemeindeverbandes zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird ("Regionaler Wirtschaftsverband Oö. Ennstal")

StF: LGBl. Nr. 56/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1 und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002, wird verordnet:

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