Oö. Verwaltungsgemeinschaftsverordnung - Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding (Oö. VBGE) Fundstelle

Oö. VBGE - Oö. Verwaltungsgemeinschaftsverordnung - Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft der Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding (Oö. Verwaltungsgemeinschaftsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 53/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 19. Mai 1868, RGBl. Nr. 44/1868, wird verordnet:

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Oö. Verwaltungsgemeinschaftsverordnung - Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding (Oö. VBGE) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Oö. Verwaltungsgemeinschaftsverordnung - Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding (Oö. VBGE) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Oö. Verwaltungsgemeinschaftsverordnung - Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding (Oö. VBGE) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Oö. Verwaltungsgemeinschaftsverordnung - Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding (Oö. VBGE) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Oö. Verwaltungsgemeinschaftsverordnung - Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding (Oö. VBGE) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. VBGE Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Oö. VBGE