Die Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding werden unter Aufrechterhaltung der jeweiligen politischen Bezirke und unter Sicherstellung der angemessenen Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben am Standort Grieskirchen als Verwaltungsgemeinschaft eingerichtet.
Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat ihren Amtssitz in der Stadtgemeinde Grieskirchen.
Die Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding werden in Personalunion durch den Bezirkshauptmann bzw. die Bezirkshauptfrau von Grieskirchen geleitet.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt hinsichtlich der Anordnung über den Amtssitz die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wiedererrichtung der Bezirkshauptmannschaft Eferding, LGBl. Nr. 33/1948, außer Kraft.
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft der Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding (Oö. Verwaltungsgemeinschaftsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 53/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 19. Mai 1868, RGBl. Nr. 44/1868, wird verordnet: