Raumerfordernis - Lehrmittelerfordernis
(1) Jede öffentliche Pflichtschule hat die für einen ordentlichen Betrieb erforderlichen Unterrichtsräume (wie Klassenzimmer, Gruppenräume, Sonderunterrichtsräume, Turn- oder Gymnastiksaal) und Nebenräume (wie Leiterzimmer, Lehrerzimmer, Lehrmittelzimmer, Umkleideräume) aufzuweisen.
(2) Jede öffentliche Pflichtschule ist mit jenen Lehrmitteln auszustatten, die für die lehrplanmäßige Abwicklung des Unterrichtes notwendig sind.
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