Gesamte Rechtsvorschrift Oö. SBEV 1994

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

Oö. SBEV 1994
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 22. August 1994 betreffend den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen (Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994)

StF: LGBl. Nr. 80/1994

§ 1 Oö. SBEV 1994


I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Schulliegenschaft

 

(1) Die Schulliegenschaft muß verkehrsmäßig erschlossen und hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit, insbesondere hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse, als Bauplatz geeignet sein.

(2) Die Schulliegenschaft muß so gelegen sein, daß

1.

das Leben und die Gesundheit der Schüler nicht gefährdet, ihre geistige, seelische und sittliche Entwicklung nicht beeinträchtigt und der Schulbetrieb nicht gestört wird;

2.

aus der Entwicklung im näheren Umfeld wesentliche nachteilige Beeinflussungen des Schulbetriebes - so insbesondere Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigung und verminderter Lichteinfall - nicht zu erwarten sind.

(3) Die Schulliegenschaft muß so groß sein, daß darauf das Schulgebäude mit einem entsprechend großen Vorplatz, die erforderlichen Nebengebäude, Stellplätze und Pausenflächen sowie nach Möglichkeit der Turn- und Spielplatz mit den erforderlichen Anlagen errichtet werden können. Der Turn- und Spielplatz ist möglichst nahe dem Schulgebäude anzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

§ 2 Oö. SBEV 1994


§ 2

Schulgebäude

 

(1) Die Schulgebäude sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den statischen und konstruktiven Erfordernissen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen ihrer Art zu stellenden Anforderungen entsprechen.

(2) Beim Bau, bei der Ausstattung und bei der Einrichtung von Schulgebäuden ist jenen Baustoffen sowie Gegenständen der Vorzug zu geben, die in Anschaffung, Erhaltung und Betrieb wirtschaftlich sind und den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften, einschließlich baubiologischer Aspekte, den hygienischen, den pädagogischen und den lehrplanmäßigen Erfordernissen sowie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.

§ 3 Oö. SBEV 1994


§ 3

Raumerfordernis - Lehrmittelerfordernis

 

(1) Jede öffentliche Pflichtschule hat die für einen ordentlichen Betrieb erforderlichen Unterrichtsräume (wie Klassenzimmer, Gruppenräume, Sonderunterrichtsräume, Turn- oder Gymnastiksaal) und Nebenräume (wie Leiterzimmer, Lehrerzimmer, Lehrmittelzimmer, Umkleideräume) aufzuweisen.

(2) Jede öffentliche Pflichtschule ist mit jenen Lehrmitteln auszustatten, die für die lehrplanmäßige Abwicklung des Unterrichtes notwendig sind.

§ 4 Oö. SBEV 1994


II. ABSCHNITT

Unterrichtsräume

 

a)

Allgemeine Anforderungen

 

§ 4

Klassenzimmer - Gruppenraum

 

(1) Die Klassenzimmer und Gruppenräume sind so anzuordnen, daß ihre Lage entsprechend den örtlichen klimatischen Verhältnissen unter Berücksichtigung der täglichen Benützungszeiten und Belichtungsgegebenheiten am günstigsten ist. Der Erdgeschoßfußboden muß mindestens 15 cm über dem angrenzenden, künftig nicht bebauten Gelände und mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel liegen.

 

(2) Zwei Drittel der Klassenzimmer sollen im allgemeinen etwa 50 bis 55 m2, ein Drittel der Klassenzimmer soll etwa 60 bis 65 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleiner vorgesehen werden. Die Gruppenräume sollen im allgemeinen etwa 40 bis 45 m2 groß sein. Die lichte Höhe der Klassenzimmer und Gruppenräume hat mindestens 3 m zu betragen.

 

(3) Die Klassenzimmertrennwände und die Gruppenraumtrennwände sollen möglichst ohne statische Funktion aber ausreichend schalldämmend hergestellt werden; auf allfällige spätere Änderungen der Raumgrößen ist Bedacht zu nehmen.

 

(4) Klassenzimmer und Gruppenräume sind in ihrer Form so zu wählen, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht zur Tafelwand beeinträchtigt ist. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.

 

(5) Die Einrichtung eines Klassenzimmers hat mindestens zu bestehen aus

1.

einer verstellbaren, mehrflächigen Schultafel mit einer Gesamtschreibfläche von mindestens 6 m2 samt Zubehör,

2.

der erforderlichen Anzahl von Tischen und Stühlen für Lehrer und Schüler,

3.

einem versperrbaren Schrank (möglichst Einbauschrank) mit einer Mindesttiefe von 0,35 m,

4.

einem, soweit erforderlich auch behindertengerecht angebrachten Handwaschbecken mit Wasseranschluss,

5.

Aufhängevorrichtungen für Landkarten, Bilder, Schülerarbeiten, Zirkel, Lineal und dgl.,

6.

Ablagen für Bücher, Hefte, Schultaschen, Unterrichtsmaterialien, Lern- und Unterrichtsbehelfe und dergleichen,

7.

Sonnenschutzvorrichtungen (sofern erforderlich),

8.

Verdunkelungseinrichtungen für die Vorführung von Bildmedien,

9.

der erforderlichen Anzahl von Beleuchtungskörpern mit sektoraler Schaltmöglichkeit.

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

 

(6) Für die Einrichtung der Gruppenräume gilt Abs. 5 sinngemäß; im übrigen ist deren Einrichtung den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen.

 

(7) Für die Einrichtung der Klassenzimmer in den Berufsschulen gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, daß diese jedenfalls den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen ist.

§ 5 Oö. SBEV 1994


§ 5

Sonderunterrichtsräume

 

(1) Das Fußbodenniveau der Sonderunterrichtsräume (wie Physik- und Chemiesaal, Zeichensaal, Lehrküche, Werkräume, Lehrwerkstätten und Laboratorien) darf nicht tiefer als 1,50 m unter dem angrenzenden Terrain liegen.

(2) Sonderunterrichtsräume sollen das ihren Anforderungen entsprechende Ausmaß aufweisen und im allgemeinen etwa 50 bis 55 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleiner vorgesehen werden. Die lichte Höhe der Sonderunterrichtsräume soll mindestens 3 m betragen. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

(3) Sonderunterrichtsräume sind in ihrer Form so zu wählen, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht zur Tafelwand beeinträchtigt ist. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.

(4) Sonderunterrichtsräume haben den fachlichen Erfordernissen, den arbeitsmethodischen Grundsätzen sowie den Vorschriften über die Unfallverhütung zu entsprechen. Die in Sonderunterrichtsräumen und zugehörigen Nebenräumen verwendeten Maschinen und Geräte sind mit den hiefür vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen zu versehen.

(5) Die Einrichtung der Sonderunterrichtsräume richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen unterrichtsspezifischen Anforderungen und hat mindestens zu bestehen aus

1.

einer verstellbaren Schultafel und/oder einer feststehenden Wandtafel,

2.

der erforderlichen Anzahl von Tischen und Stühlen für Lehrer und Schüler,

3.

einem Handwaschbecken mit Wasseranschluß,

4.

Sonnenschutzvorrichtungen (sofern erforderlich),

5.

der erforderlichen Anzahl von Beleuchtungskörpern mit sektoraler Schaltmöglichkeit (sofern erforderlich).

§ 6 Oö. SBEV 1994


§ 6

Turn- und Gymnastiksaal

 

(1) Der Turnsaal muß mindestens 10 m x 18 m groß sein und eine lichte Höhe von mindestens 5,50 m aufweisen. Ist der Turnsaal neben dem Schulgebäude freistehend gebaut, so muß er mit diesem durch einen gedeckten und seitlich geschlossenen Gang verbunden sein.

(2) Der Turnsaal ist mit den lehrplanmäßig erforderlichen Turngeräten und Einrichtungen auszustatten. Auf die körperliche Sicherheit der Schüler ist besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Die Maße des Gymnastiksaales sind kleiner als die des Turnsaales. Für die Einrichtung gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 7 Oö. SBEV 1994


b)

Besondere Anforderungen

 

§ 7

Physik- und Chemiesaal

 

(1) Die Einrichtung des Physik- und Chemiesaales hat insbesondere zu bestehen aus

1.

einem Vorführtisch mit den erforderlichen Anschlüssen für Wasser, Gas und Elektrizität, einer säurefesten Arbeitsplatte und einem ebensolchen Ausgußbecken,

2.

der allenfalls erforderlichen Anzahl an Arbeitsplätzen für integrierte Schülerexperimente mit den entsprechenden Anschlüssen,

3.

einer gesonderten Luftabzugsvorrichtung ins Freie, die vom Saal aus betätigt werden kann,

4.

einer Verdunkelungsvorrichtung,

5.

einem normgerechten Handfeuerlöscher, einer Löschdecke sowie einer Notrufeinrichtung,

6.

einer weißen Projektionsfläche.

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

 

(2) Anschließend an die Tafelwand des Physik- und Chemiesaales sind ein oder bei besonderem Bedarf zwei Lehrmittelzimmer für pysikalische und chemische Lehrmittel einzurichten. Jedes Lehrmittelzimmer muß etwa 20 m2 groß und möglichst sowohl vom Physik- und Chemiesaal als auch vom Gang aus zugänglich sein.

 

(3) Im Lehrmittelzimmer muß ein verschließbarer Schrank vorhanden sein, in welchem brennbare, giftige oder ätzende Stoffe vor unbefugtem Zugriff gesichert aufbewahrt werden können.

 

(4) Das Füllgewicht von im Physik- und Chemiesaal verwendeten Flüssiggasflaschen darf insgesamt 5 kg nicht übersteigen. Im übrigen sind bei der Verwendung von Flüssiggas die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten.

 

(5) Der Hauptabsperrhahn der Gasanlage muß so beschaffen sein, daß er nur von hiezu Befugten bedient werden kann. Er hat außer im Falle der Verwendung der Gasanlage stets geschlossen zu sein. Sämtliche von Schülern bedienbare Installationen müssen auch zentral steuerbar und vom Versorgungsnetz abschaltbar sein.

§ 8 Oö. SBEV 1994


§ 8

Zeichensaal

 

(1) Der Zeichensaal muß mindestens 70 m2 groß sein.

(2) Die Einrichtung eines Zeichensaales hat insbesondere zu bestehen aus

1.

Vorrichtungen zum Aufhängen und Präsentieren von Schülerarbeiten (z.B. Steckwände, Magnettafeln, Wandvitrinen),

2.

Vorrichtungen zum Ablegen und Abstellen von Schülerarbeiten (z.B. offene, höhenverstellbare Regale) sowie Schränken (möglichst Einbauschränken) zur Aufbewahrung von Zeichenrequisiten, Modellen und Schülerarbeiten,

3.

zwei Ausgußbecken mit Fließwasseranschluß (nach Möglichkeit mit zwei Warmwasser- und mindestens zwei Kaltwasserauslässen),

4.

einer Projektionsfläche und Verdunkelungseinrichtungen für die Vorführung von Lichtbildern und Filmen.

(3) Möglichst anschließend an den Zeichensaal soll ein Lehrmittelzimmer mit der erforderlichen Anzahl von Schränken und Regalen für die Materialien, Geräte, Maschinen und sonstigen Arbeitsbehelfe (wie z.B. Schlagschere, Tiefdruckpresse) vorgesehen werden. Dieses Lehrmittelzimmer soll mindestens 12 m2 groß und sowohl vom Zeichensaal als auch vom Gang aus zugänglich sein.

§ 9 Oö. SBEV 1994


§ 9

Lehrküche

 

(1) Die Lehrküche an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen soll 60 m2 groß sein und hat drei komplette Arbeitseinheiten (für je fünf Schüler) zu umfassen. An die Lehrküche anschließend ist ein etwa 30 m2 großer Essbereich mit Tischen und 16 Sitzgelegenheiten einzurichten. Ferner ist ein Vorratsraum vorzusehen, der ausreichend belüftet sein muß. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

(2) An Sonderschulen sollen die Lehrküche, der Eßbereich und der Vorratsraum zusammen etwa 40 m2 groß sein.

(3) Die Lehrküche ist mit den für den Hauswirtschaftsunterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen und Geräten auszustatten. Von der Lehrküche aus müssen sämtliche Herde und Haushaltsmaschinen vom Versorgungsnetz zentral abschaltbar sein.

(4) Die Einrichtung einer Lehrküche hat insbesondere zu bestehen aus

1.

der erforderlichen Anzahl an Handwasch-, Abwasch- und Ausgußbecken,

2.

einer zugfreien Be- und Entlüftung,

3.

einem normgerechten Handfeuerlöscher und einer Löschdecke,

4.

hygienisch einwandfreien Boden- und Wandbelägen (Fliesen).

§ 9a Oö. SBEV 1994


§ 9a

Bibliotheksraum

 

Die Schulbibliothek umfasst die Lehrer- und Schülerbücherei. Der Bibliotheksraum soll daher möglichst zentral gelegen sein und soll an Hauptschulen mindestens der Größe eines Klassenzimmers entsprechen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

§ 9b Oö. SBEV 1994


§ 9b

EDV-Raum

 

(1) Der EDV-Raum soll mindestens der Größe eines Klassenzimmers entsprechen.

(2) Die Einrichtung eines EDV-Raumes hat insbesondere zu bestehen aus

1.

den für den Unterricht erforderlichen Geräten,

2.

Vorrichtungen zur Verdunkelung des Raumes,

3.

der Verkabelung für Netzwerk und Internet-Anschluss,

4.

einem normgerechten Handfeuerlöscher.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

§ 10 Oö. SBEV 1994


§ 10

Räume für Werkerziehung

 

Die Räume für Werkerziehung (Werkräume) sind mit den für den Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen sowie mit einem Warmwasser- und mindestens zwei Kaltwasserauslässen auszustatten. Vom Werkraum aus müssen sämtliche Maschinen vom Versorgungsnetz zentral abschaltbar sein. Maschinen dürfen in Werkräumen nur dann aufgestellt werden, wenn hiefür kein Nebenraum zur Verfügung steht. Von Nebenräumen muß eine Sichtverbindung zum Werkraum gegeben sein. Zur Aufbewahrung von Materialien und von Schülerarbeiten sind nach Möglichkeit Einbauschränke und Regale vorzusehen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

§ 11 Oö. SBEV 1994


§ 11

Lehrwerkstätten - Laboratorien

 

(1) Die Lehrwerkstätten und Laboratorien sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen auszustatten. Die Lehrwerkstätten und Laboratorien müssen so gelegen sein, daß durch den Betrieb der Unterricht in den übrigen Unterrichtsräumen nicht gestört wird.

(2) Hand- und Maschinenwerkstätten sind aus Sicherheitsgründen räumlich möglichst zu trennen. Anschließend an die Lehrwerkstätten und Laboratorien sind ein oder bei besonderem Bedarf zwei Lehrmittelzimmer einzurichten. Jedes Lehrmittelzimmer muß etwa 20 m2 groß und möglichst sowohl vom Sonderunterrichtsraum als auch vom Gang aus zugänglich sein.

§ 12 Oö. SBEV 1994


§ 12

Turn- und Gymnastiksaal

 

(1) Der Turn- und Gymnastiksaal hat insbesondere

1.

einen elastischen Fußbodenbelag,

2.

in Sicherheitsglas ausgeführte oder unfallsicher abgeschirmte Fenster,

3.

ausreichende Absicherungen für audivisuelle und sonstige elektrotechnische Geräte sowie

4.

ballwurfsicher ausgeführte oder unfallsicher abgeschirmte Deckenleuchten

aufzuweisen.

 

(2) Die Wandgestaltung im Turn- und Gymnastiksaal hat bündig ohne vorspringende Ecken und Kanten zu erfolgen bzw. sind diese so zu ummanteln oder abzusichern, daß keine Unfallgefahr besteht. Türdrücker, Bedienungsorgane und sonstige Beschläge dürfen nicht unfallgefährdend vorstehen. Die Zugangstüren sind bündig mit der Innenwand auszuführen und haben nach außen aufzuschlagen.

 

(3) Für die außerschulische Nutzung eines Turn- oder Gymnastiksaales ist ein vom Schulbetrieb getrennter Eingang vorzusehen.

§ 13 Oö. SBEV 1994


III. ABSCHNITT

Nebenräume

 

§ 13

Leiterzimmer - Lehrerzimmer

 

(1) Das Zimmer für den Leiter einer Schule (Leiterzimmer) und den Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule muss etwa 15 bis 20 m2, das Lehrerzimmer muss mindestens 20 m2 groß sein. Im Übrigen richtet sich die Größe des Lehrerzimmers wie auch eines allenfalls eingerichteten Lehrersozialraumes nach der Anzahl der an der Schule tätigen Lehrer.

(2) Leiterzimmer und Lehrerzimmer sind mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen auszustatten. Jedem Lehrer müssen eine ausreichend große Schreibfläche, eine Sitzgelegenheit und ein versperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen.

(3) Leiterzimmer und Lehrerzimmer sind mit je einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss und einer Garderobe zu versehen.

(4) Bei Bedarf ist im Bereich des Leiter- oder Lehrerzimmers ein entsprechender Wandtresor zur Verwahrung von Geldern für Zwecke des laufenden Schulbetriebes vorzusehen.

(5) Im Nahbereich zum Lehrerzimmer soll ein Kopierraum bzw. eine Kopiernische zur Verfügung stehen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

§ 14 Oö. SBEV 1994


§ 14

Schularztzimmer

 

Das Schularztzimmer ist mit einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß, mit einer Liege und mit den sonstigen zweckentsprechenden Einrichtungsgegenständen und Hilfsmitteln auszustatten. Das Schularztzimmer darf von außen nicht eingesehen werden können.

§ 15 Oö. SBEV 1994


§ 15

Turnnebenräume

 

(1) Für jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, die erforderliche Anzahl an Brause- und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer mit Dusche sowie zwei nach Geschlechtern getrennte Klosettzellen samt Vorräumen vorgesehen werden.

(2) Der Geräteraum muß

1.

mindestens 45 m2 groß sein,

2.

eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufweisen und

3.

nach Möglichkeit eine rechteckige Bodenfläche haben.

(3) Der Brauseraum muß

1.

mindestens 10 m2 groß sein,

2.

die erforderliche Anzahl an Brausen und Fußwaschgelegenheiten sowie zwei Handwaschbecken aufweisen,

3.

mit einem Zentralmischer (Sicherheitsmischer) ausgestattet sein, der nur von hiezu befugten Personen bedient werden kann und

4.

über einen rutschhemmenden, stufenlosen Fußbodenbelag verfügen.

(4) Die Brauseräume sowie die Umkleideräume dürfen von außen nicht eingesehen werden können und sollen mechanisch entlüftbar sein.

(5) Für Gymnastiksäle gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

§ 16 Oö. SBEV 1994


§ 16

Kleiderablagen

 

(1) Für die Schüler müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen (Garderoben) zur Ablage der Überkleidung einschließlich der Schuhe vorhanden sein. In Unterrichtsräumen dürfen Kleiderablagen nicht vorgesehen werden.

(2) Die Garderoben müssen gut lüftbar sein und haben eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufzuweisen.

§ 17 Oö. SBEV 1994


§ 17

Sanitäre Anlagen

 

(1) Die Sanitäranlagen sind nach Möglichkeit nordseitig so anzuordnen, daß von jedem Unterrichtsraum aus eine Sanitäranlage leicht erreicht werden kann. Jedenfalls sind die Sanitäranlagen jeweils im Nahbereich der Mehrzahl der Klassenzimmer anzuordnen.

(2) Für je 25 männliche Schüler bzw. 20 weibliche Schüler ist eine Klosettzelle vorzusehen. Bei männlichen Schülern können maximal 60% der Klosettzellen durch Pißschalen ersetzt werden, wobei eine Pißschale zwei Klosettzellen ersetzt. Die der Berechnung zugrunde zu legende Schülerzahl ergibt sich durch Multiplikation der Anzahl der Klassenzimmer mit der jeweiligen Klassenschülerhöchstzahl.

(3) In den Sanitäranlagen ist außer den Klosettzellen und Pißschalen mit Wasserspülung ein Vorraum vorzusehen. Die Trennwände zu den Vorräumen haben vom Fußboden bis zur Decke zu reichen, die lichte Höhe der Sanitäranlagen hat mindestens 2,60 m zu betragen; die Entlüftung hat unmittelbar ins Freie zu erfolgen, sofern nicht mechanische Entlüftungsvorrichtungen vorgesehen sind. In jedem Vorraum ist ein Handwaschbecken und eine hygienisch einwandfreie Möglichkeit zum Händetrocknen anzubringen.

(4) Die Klosettzellen müssen mindestens 0,90 m breit und 1,25 m lang sein. Die Türen der Klosettzellen müssen nach außen aufschlagen, von innen verschließbar und mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die im Notfall ein Öffnen von außen bei von innen verschlossener Tür ermöglicht. Die Klosettzellen müssen im erforderlichen Umfang auch behindertengerecht ausgeführt sein.

(5) Die Sanitäranlagen für Lehrer, männliche Schüler und weibliche Schüler sind jeweils getrennt anzuordnen, wobei die Trennwände zwischen den Sanitäranlagen vom Fußboden bis zur Decke reichen müssen.

(6) Die Klosettzellen für weibliche Schüler ab der 5. Schulstufe und die Klosettzellen für Lehrer sind mit einem hygienisch einwandfreien, selbstschließenden Abfallbehälter auszustatten.

(7) Die Sanitäranlagen müssen bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m mit Fliesen versehen sein.

(8) In jedem Geschoß ist in einer Sanitäranlage ein Ausgußbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß vorzusehen, sofern kein gesonderter Raum für Reinigungsgeräte und -mittel besteht.

§ 18 Oö. SBEV 1994


§ 18

Gänge - Stiegen

 

(1) Die Hauptgänge müssen mindestens 2,50 m breit sein. Sind Klassenzimmer an beiden Seiten des Ganges angeordnet, so hat dieser eine Breite von mindestens 3 m aufzuweisen. Bei der architektonischen Gestaltung ist der Aspekt einer vielfältigen pädagogischen Nutzung zu beachten. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

(2) Hauptstiegen müssen mindestens 1,50 m breit sein.

§ 19 Oö. SBEV 1994


IV. ABSCHNITT

Ausstattung und Ausführungen

 

§ 19

Schulmöbel

 

Die Tische und Stühle für die Schüler müssen körpergerecht gestaltet sein und müssen den pädagogischen Erfordernissen sowie den Erfordernissen der Sicherheit und der gegebenen Wachstumsgrößen entsprechen.

§ 20 Oö. SBEV 1994


§ 20

Fußböden

 

(1) Die Fußböden der Unterrichtsräume müssen eben und leicht zu reinigen sein; sie müssen überdies hygienisch sauber gehalten werden können.

(2) Die Fußböden der Fluchtwege sind nicht brennbar auszuführen.

§ 21 Oö. SBEV 1994


§ 21

Wände und Decken

 

(1) Die Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen möglichst eben sein. Zusätzliche Deckenuntersichten sind nur dort vorzusehen, wo diese durch Installationen gerechtfertigt sind. Die Anstriche müssen giftfrei und möglichst hell sein; sie dürfen die Keimbildung nicht begünstigen.

(2) In den Räumen, in denen Handwaschbecken angebracht sind, müssen die Wände im Bereich der Wasserauslässe in einer Gesamtbreite von etwa 2 m und bis zu einer Höhe von etwa 1,50 m mit Fliesen versehen sein.

§ 22 Oö. SBEV 1994


§ 22

Farbgebung

 

Bei der Auswahl der Farben ist auf beleuchtungstechnische und auf psychologische Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.

§ 23 Oö. SBEV 1994


§ 23

Schallschutz

 

(1) Die Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen schalldämmend ausgeführt werden.

(2) Unterrichtsräume, in denen auf Grund der besonderen Art des Unterrichtes (z.B. Musikerziehung, Leibesübungen, Werkerziehung, Steno- und Phonotypie) mit einer erhöhten Lärmentwicklung zu rechnen ist, sind so zu situieren und ihre Umfassungswände so schalldämmend auszuführen, daß eine Beeinträchtigung des übrigen Unterrichtsbetriebes oder von allenfalls angrenzenden Wohnräumen auszuschließen ist.

(3) In den Unterrichtsräumen sollen dem Unterrichtsbetrieb entsprechende raumakustische Eigenschaften erreicht werden. Im Bereich der Pausenräume, Garderoben und der Gänge sind Deckenuntersichten möglichst schallschluckend herzustellen.

§ 24 Oö. SBEV 1994


§ 24

Verglasungen

 

Verglasungen vom Fußboden bis zu einer Höhe von mindestens 0,90 m müssen aus Sicherheitsglas bestehen; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen. Glasfüllungen in Türflügeln müssen gegen Eindrücken gesichert werden. Türflügel, die ganz aus Glas bestehen, sind aus Sicherheitsglas herzustellen und außerdem deutlich zu kennzeichnen. An Türverglasungen anschließende Glasflächen müssen bis zu einer Höhe von mindestens 2 m aus Sicherheitsglas bestehen; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen.

§ 25 Oö. SBEV 1994


§ 25

Türen

 

(1) Sämtliche Türen der Unterrichtsräume und Lehrerzimmer sowie die Türen im Verlauf der Gänge und Hallen (Ausgänge) müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen der Unterrichtsräume dürfen sich nicht unmittelbar auf öffentliche Verkehrsflächen öffnen lassen. Führen mehrere Türen von Unterrichtsräumen in einen Gang, so sind diese Türen so anzuordnen, daß nicht zwei Türen einander gegenüberliegen.

(2) Die Türen der Unterrichtsräume müssen mindestens 0,90 m breit und 2 m hoch sein. Sie sind möglichst seitlich vor der ersten Tischreihe anzuordnen. Die Breite der Türöffnungen zu den Lehrwerkstätten ist erforderlichenfalls auf das Einbringen größerer Maschinen abzustimmen. Das Anschlagen der Türen an Wände ist durch entsprechende Vorrichtungen auszuschließen. Die Haupteingangstüren sind mit Vorrichtungen zum selbsttätigen Schließen auszustatten.

(3) Beim Haupteingang ist ein Windfang vorzusehen. Überdies sind im Bereich der Eingänge in das Schulgebäude mit dem Boden niveaugleiche Fußabstreifvorrichtungen vorzusehen.

§ 26 Oö. SBEV 1994


§ 26

Belichtung und Lüftung

 

(1) Sämtliche Schulräume, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, einschließlich der Gänge und Stiegen, müssen ausreichend belichtet sein.

(2) Die Fenster müssen so konstruiert sein, daß sie eine einwandfreie, möglichst rasche Lüftung ermöglichen, soferne nicht eine wirksame Be- und Entlüftungsanlage vorhanden ist. Ferner müssen die Fenster gefahrlos gereinigt und, wenn sie auch für die Lüftung bestimmt sind, gefahrlos geöffnet werden können.

(3) In Unterrichtsräumen mit einer Tafelwand soll der Hauptlichteinfall, bezogen auf die Blickrichtung der Schüler zur Tafelwand, von links erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

(4) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen (Architekturlichte) eines Unterrichtsraumes hat nach Möglichkeit bei freier Lage mindestens ein Siebentel, wird jedoch der natürliche Lichteinfall (z.B. durch Nachbargebäude) beschränkt, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.

(5) In Unterrichtsräumen dürfen grundsätzlich an der Tafelwand keine Fenster angeordnet werden.

(6) Drehkippfenster in den Unterrichtsräumen sind mit Fehlbedienungssperren auszustatten.

§ 27 Oö. SBEV 1994


§ 27

Beleuchtung

 

(1) In den Schulräumen dürfen nur abgeschirmte Lichtquellen verwendet werden. Bei Anwendung indirekten Lichtes ist für ein entsprechendes Reflexionsvermögen der Decke zu sorgen.

(2) Die Beleuchtungskörper sind in einem Mindestabstand von 2,50 m vom Fußboden anzubringen und müssen so beschaffen sein, daß eine zu starke Schattenwirkung vermieden wird und eine möglichst gleichmäßige und ausreichend gute Beleuchtung der Arbeitsflächen einschließlich der Schultafeln erfolgt.

§ 28 Oö. SBEV 1994


§ 28

Heizung

 

(1) Die Heizungsanlage ist so einzurichten, daß die Gesundheit der Schüler und Lehrer nicht gefährdet wird. Eine Raumheizung mit offenen Glühkörpern darf nicht verwendet werden. Die Heizkörper sind - nach Möglichkeit in Nischen - so anzubringen, daß keine Verletzungsgefahr besteht.

(2) Jede Schule muß mit einer ausreichend dimensionierten Heizungsanlage ausgestattet sein; auf einen ausreichenden Luftwechsel in den Unterrichtsräumen ist Bedacht zu nehmen.

(3) Sämtliche Schulräume, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, einschließlich der Gänge, Stiegen, Garderoben und Sanitäranlagen, sind ausreichend zu beheizen. Insbesondere soll die Temperatur in den Unterrichtsräumen während der Unterrichtszeit ungefähr 20 Grad Celsius, in Turn- und Gymnastiksälen ungefähr 17 Grad Celsius betragen. Für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit ist zu sorgen.

§ 29 Oö. SBEV 1994


§ 29

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

 

(1) Jede Schule muß ausreichend mit Trink- und Nutzwasser versorgt sein. Kann die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nicht aus einer Gemeinschaftswasserversorgungsanlage sichergestellt werden, so sind eigene Wasserversorgungsanlagen zu errichten. Das Wasser muß Trinkqualität aufweisen und ist hierauf regelmäßig zu prüfen.

(2) Die Abwasserbeseitigung hat in technisch und hygienisch einwandfreier Weise zu erfolgen.

§ 30 Oö. SBEV 1994


§ 30

Reinigung

 

Alle Schulräume sind stets rein zu halten. In den einzelnen Geschoßen sind die erforderlichen Räume für Reinigungsgeräte und -mittel vorzusehen; diese sind mit einem Ausgußbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß auszustatten.

§ 31 Oö. SBEV 1994


§ 31

Feuer- und Blitzschutz

 

(1) Es muß sichergestellt sein, daß im Brandfall Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht.

(2) Zur ersten Löschhilfe sind im Schulgebäude und in den Nebengebäuden geeignete normgerechte Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl, mindestens jedoch in jedem Geschoß im Gangbereich ein Handfeuerlöscher, bereitzustellen und betriebsbereit zu halten. Die Bestimmungen über den besonderen Brandschutz in Physik- und Chemiesälen (§ 7 Abs. 1 Z. 4) und in Lehrküchen (§ 9 Abs. 4 Z. 3) werden hiedurch nicht berührt.

(3) Jede Schule ist mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien und leitungsfähig zu haltenden Blitzschutzanlage auszustatten.

§ 32 Oö. SBEV 1994


V. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen

 

§ 32

Nebeneinrichtungen

 

(1) In jeder Schule ist

1.

eine von der allgemeinen Stromversorgung des Gebäudes unabhängige Alarmanlage (z.B. Glocke, handbetriebene Sirene) und erforderlichenfalls eine Pausenzeichenanlage vorzusehen,

2.

für den Katastrophenfall ein batteriegespeistes Rundfunkgerät bereitzuhalten,

3.

jeweils ein entsprechend ausgestatteter und gekennzeichneter Sanitätskasten an allgemein leicht zugänglicher Stelle (wie im Lehrerzimmer), im Bereich des Turn- oder Gymnastiksaales, der Lehrküche, in den Räumen für Werkerziehung sowie in den Lehrwerkstätten und Laboratorien anzuordnen;

4.

im Bereich des Turn- oder Gymnastiksaales eine Notrufeinrichtung vorzusehen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

 

(2) Im Schulgebäude sind je nach Bedarf

1.

eine Anschlagtafel,

2.

Schaukästen zur Ausstellung von Schülerarbeiten oder anderen Gegenständen sowie

3.

Vorrichtungen (z.B. Hängeflächen, Podeste und dgl.) zur Präsentation von Bildern und Objekten

anzubringen. Die Verglasungen von Vitrinen und Schaukästen sind aus Sicherheitsglas herzustellen.

 

(3) Die in einem Schulgebäude vorgesehenen Einrichtungen zur Verpflegung der Schüler (Ausspeisungsküche, Ausspeisungsraum) haben neben den hygienischen auch den brandschutztechnischen Anforderungen sowie den Vorschriften über die Unfallverhütung zu entsprechen. Die in den Ausspeisungsküchen verwendeten Maschinen und Geräte sind mit den hiefür vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen zu versehen.

 

(4) Ganztägig geführte Schulen haben die für den Betreuungsteil erforderlichen Räume und Einrichtungen (z.B. Schülerausspeisung, Sozialraum für Lehrer in ausreichender Größe) anzubieten. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

 

(5) Jede Schule ist außen an sichtbarer Stelle und in gut leserlicher Schrift als solche zu bezeichnen. Ebenso sind die einzelnen Räume gemäß ihrer Widmung zu benennen.

 

(6) Der Zugang zum Schulgebäude ist behindertengerecht zu gestalten und muß staubfrei ausgeführt sein. Im übrigen ist die Schulliegenschaft zweckmäßig zu bepflanzen.

 

(7) Im Bereich der Schulliegenschaft ist nach Möglichkeit eine Haltebucht (allenfalls Umkehrplätze) für Schulbusse zu errichten und sind Fahnenmaste für die Bundesfahne, die Landesfahne und gegebenenfalls für die Gemeindefahne vorzusehen.

§ 33 Oö. SBEV 1994


§ 33

Schülerheime

 

(1) Die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Schülerheimen richtet sich nach Art und Größe der Schulen, denen sie angegliedert sind.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie der §§ 16 bis 32 sind auf Schülerheime sinngemäß anzuwenden.

(3) In jedem Heim sind die erforderlichen Schlaf-, Speise- und Aufenthaltsräume einzurichten, die ein entsprechendes Ausmaß aufzuweisen haben. Jedem Schüler muß ein absperrbarer Schrank oder ein absperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen.

(4) Zur Unterbringung erkrankter Schüler ist mindestens ein geeigneter Raum einzurichten. Für die ärztliche Untersuchung muß nach Möglichkeit ein eigener Untersuchungs- und Behandlungsraum zur Verfügung stehen.

(5) Sind im Heim Schüler beiderlei Geschlechts untergebracht, so müssen die Schlafräume und die Sanitäranlagen (samt den dazugehörigen Verkehrswegen) für die männlichen Schüler von denen für weibliche Schüler räumlich getrennt sein.

(6) Für die Erzieher sind entsprechende Räume (Dienstzimmer) einzurichten, die so gelegen sein müssen, daß die notwendige Beaufsichtigung der Schüler gewährleistet ist. Abs. 5 gilt sinngemäß.

(7) Den Schülern jedes Heimes muß ein geeigneter Spiel- oder Sportplatz oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die Gelegenheit zu sportlicher Betätigung und zum Aufenthalt im Freien bietet.

§ 34 Oö. SBEV 1994


VI. ABSCHNITT

Ausnahme-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

§ 34

Ausnahme- und Übergangsbestimmungen

 

(1) Die Schulbehörde kann, insoweit es aus den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen des Einzelfalles erforderlich ist, Ausnahmen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 zu Grunde liegen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

§ 35 Oö. SBEV 1994


§ 35

Schlußbestimmung

 

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die O.ö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1985, LGBl. Nr. 116, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/1991, außer Kraft.

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994 (Oö. SBEV 1994) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung vom 22. August 1994 betreffend den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen (Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994)

StF: LGBl. Nr. 80/1994

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 52/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 35 Abs. 2, 55, 56 und 57 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 35, wird nach Anhören des Landesschulrates für Oberösterreich verordnet:

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