§ 3 Oö. RH 2017 § 3

Oö. RH 2017 - Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Rauchfangkehrer hat der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person mindestens einmal jährlich eine nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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