(1) Für die Überprüfung und erforderlichenfalls Reinigung von Fängen und Verbindungsstücken gemäß den §§ 32 bis 35 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2016, dürfen pro Überprüfungstermin höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1 bis 8 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Überprüfungstarif unter Berücksichtigung der allgemeinen und der bei der jeweiligen Tarifpost angeführten Zu- bzw. Abschläge zusammen. In den Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3) Der Überprüfungstarif gebührt pro Überprüfung und erforderliche Reinigung eines zur Abführung der Verbrennungsgase einer oder mehrerer Feuerstätte(n) bestimmten Fanges einschließlich der erforderlichen Überprüfung und gegebenenfalls Reinigung der zur Einleitung der Verbrennungsgase von den Feuerstätten in den Fang bestimmten Verbindungsstücke sowie die Entleerung der Fangsohle in ein vom Kunden bereitzustellendes Gefäß. Bei den nach Tarifposten 5 bis 8 abzurechnenden Leistungen ist eine Verrechnung einer längeren Arbeitszeit als einer Viertelstunde nur bei Vorliegen eines vom Kunden bestätigten Belegs über die Dauer der Arbeitszeit zulässig.
(4) Der Objekttarif gebührt für die notwendigen Verwaltungsarbeiten und anteiligen Wegekosten pro Überprüfung einer Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheit. Werden an einem Termin mehrere Leistungen erbracht, steht nur ein Objekttarif zu.
(5) Bei Gebäuden, die nur zu Fuß erreichbar sind, und solchen, die sich außerhalb des Kehrgebiets eines beauftragten Rauchfangkehrers befinden und nicht in den betrieblichen Überprüfungsablauf eingegliedert werden können, darf bei den Tarifposten 1 bis 4 an Stelle des Objekttarifs in Rechnung gestellt werden:
1. | für die Anfahrt das amtliche Kilometergeld; | |||||||||
2. | für die Fahrtzeit eine Vergütung entsprechend dem Überprüfungstarif gemäß TP 5. |
(6) Bei den nach Tarifposten 5 bis 8 abzurechnenden Leistungen gebührt als Objekttarif für die Anfahrt das amtliche Kilometergeld und für die Fahrtzeit eine Vergütung entsprechend dem Überprüfungstarif gemäß TP 5.
Kann eine nach der Anlage zu verrechnende Leistung zum bekannt gegebenen bzw. vereinbarten Termin aus Verschulden der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person nicht vorgenommen werden, dürfen die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten gegen Nachweis in Rechnung gestellt werden.
Der Rauchfangkehrer hat der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person mindestens einmal jährlich eine nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.
Die mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2017 festgelegten Beträge sind jährlich unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und die Interessen der Leistungsempfänger mit Verordnung anzupassen. Ausgangsbasis jeder Anpassung sind die Augustwerte des Jahres 2016 des Harmonisierten Verbraucherpreisindex und des Tariflohnindex für Arbeiter und Arbeiterinnen im Gewerbe und Handwerk. Als neuer Bezugswert gilt der Augustwert des jeweils folgenden Jahres. Die Veränderung wird mit 40 % beim Harmonisierten Verbraucherpreisindex und 60 % beim Tariflohnindex gewichtet. Das Ergebnis ist jeweils auf volle Zehn-Cent-Beträge zu runden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2016, LGBl. Nr. 154/2015, außer Kraft.
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2017)
StF: LGBl. Nr. 90/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, wird verordnet: