§ 4 Oö. RG

Oö. RG - Oö. Restitutionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 4

Schiedsinstanz und Leistungserbringung

 

(1) Zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Oberösterreich nach § 2 Abs. 1 und 2 wird die Schiedsinstanz gemäß § 38 des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2001, vorgesehen.

 

(2) Sofern in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt hinsichtlich der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Oberösterreich nach § 2 Abs. 1 und 2 für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Republik Österreich und des Bundes das Land Oberösterreich und an die Stelle des zuständigen Bundesministers die Oö. Landesregierung tritt. Verfügungen nach § 3 können erst nach Ablauf der Antragsfrist und dem von der Bundesregierung gemäß § 44 des Entschädigungsfondsgesetzes kundgemachten Tag erfolgen.

 

(3) Anbringen an die Schiedsinstanz, Leistungen auf Grund ihrer Empfehlungen sowie alle übrigen durch dieses Landesgesetz unmittelbar veranlassten Zuwendungen sind von allen landesgesetzlichen Abgaben befreit.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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