Einleitung und Ziel
(1) Das Land Oberösterreich anerkennt durch freiwillige Leistungen die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden.
(2) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Regelung von Verfahren zur Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen und zur Rückgabe von Kunstgegenständen, die zur Zeit des Nationalsozialismus zwischen 1938 und 1945 als Folge oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich Opfern des Nationalsozialismus entzogen wurden und in das Eigentum des heutigen Landes Oberösterreich gelangten.
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