§ 3 Oö. RG Verfügung über Landesvermögen

Oö. RG - Oö. Restitutionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) Zur umfassenden Lösung offener Fragen im Zusammenhang mit Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Oberösterreich wird die Landesregierung ermächtigt, im Ausmaß der Empfehlungen der Schiedsinstanz über Bestandteile des Landesvermögens unabhängig von der Höhe ihres Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen sowie den Empfängern die in diesem Zusammenhang allenfalls anfallenden Bundesabgaben zu ersetzen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Zur umfassenden Lösung offener Fragen im Zusammenhang mit der Rückgabe von Kunstgegenständen des Landes Oberösterreich wird die Landesregierung ermächtigt, über Bestandteile des Landesvermögens unabhängig von der Höhe des Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen sowie den Empfängern die in diesem Zusammenhang allenfalls anfallenden Bundesabgaben zu ersetzen.

(3) Jene Vermögenswerte oder Kunstgegenstände, die nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, sind einer Verwertung zuzuführen, deren Erlös Opfern des Nationalsozialismus oder entsprechenden Einrichtungen zukommen oder an solche Einrichtungen zu übereignen ist.

(4) Ist ein Vermögenswert oder Kunstgegenstand ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, so hat die Landesregierung mit dem zuständigen Organ einer solchen juristischen Person eine Einigung bezüglich Übereignung dieser Vermögenswerte herbeizuführen.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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