§ 2 Oö. RBG 1999

Oö. RBG 1999 - Oö. Rechtsbereinigungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 2

 

(1) Verordnungen über die Feststellung von Gebieten als Naturschutzgebiete, welche gemäß § 47Abs. 1 Z. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/1999 als Landesgesetze in Geltung gesetzt wurden, können gemäß § 21 Oö. NSchG 1995 als Verordnung unverändert neu erlassen werden; dabei müssen die Vorschriften der §§ 30, 31, 33 und 34 Oö. NSchG 1995 nicht eingehalten werden.

 

(2) Die von einer Verordnung gemäß Abs. 1 erfassten Landesgesetze, die gemäß § 47 Abs. 1 Z. 1 Oö. NSchG 1995 in Geltung gesetzt wurden, treten mit Inkrafttreten der Verordnung außer Kraft.

In Kraft seit 19.02.2000 bis 31.12.9999
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