(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Aufwandsentschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landesbeirates für Natur- und Landschaftsschutz, der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz, LGBl. Nr. 37/1983, außer Kraft.
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