§ 3 Oö. NA

Oö. NA - Oö. NSchG - Aufwandsentschädigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 3

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Aufwandsentschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landesbeirates für Natur- und Landschaftsschutz, der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz, LGBl. Nr. 37/1983, außer Kraft.

In Kraft seit 29.03.2002 bis 31.12.9999
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