§ 2 Oö. NA

Oö. NA - Oö. NSchG - Aufwandsentschädigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 2

 

Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung gemäß § 1 besteht unter der Voraussetzung, dass die Mitwirkung der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz ausdrücklich in schriftlicher Form durch die zuständigen Behörden (§ 48 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) veranlasst wurde.

In Kraft seit 29.03.2002 bis 31.12.9999
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