§ 1 Oö. NA

Oö. NA - Oö. NSchG - Aufwandsentschädigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 1

 

Die Aufwandsentschädigung für die Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und die Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz wird

bei Abwesenheit vom Wohnort bis zu fünf Stunden mit 14,50 Euro,

bei Abwesenheit vom Wohnort bis zu acht Stunden mit 20,30 Euro,

bei Abwesenheit vom Wohnort bis zu zehn Stunden mit 26,00 Euro,

bei Abwesenheit vom Wohnort über zehn Stunden mit 32,00 Euro

für jeweils einen Tag festgesetzt.

In Kraft seit 29.03.2002 bis 31.12.9999
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