Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. | Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes und des Schutzzweckes; | |||||||||
2. | das Betreten durch die Grundeigentümer, von diesen Beauftragte sowie durch Alpsweideberechtigte; weiters zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und dem Grundeigentümer; | |||||||||
3. | das Betreten im Bereich der hiefür vorgesehenen Wege; | |||||||||
4. | die Nutzung von Grund und Boden im Rahmen bestehender Alpsweiderechte; | |||||||||
5. | die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf Rauhfußhühner, der Wildfütterung sowie der Errichtung jagdlicher Einrichtungen; | |||||||||
6. | auf Moorstandorten bei entsprechendem Bodenfrost die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme außerhalb der mit Latschen und Erlen bestockten Bereiche; | |||||||||
7. | außerhalb von Moorstandorten die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme sowie des Femelhiebs mit Ausnahme der Nutzung der Latsche; | |||||||||
8. | das Befahren im Rahmen der erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung im dafür notwendigen Ausmaß und auf Moorstandorten ausschließlich bei entsprechendem Bodenfrost; | |||||||||
9. | forstliche Maßnahmen nach Kalamitätsereignissen im unbedingt notwendigen Ausmaß nach mindestens 14tägiger vorheriger Anzeige bei der Naturschutzbehörde; | |||||||||
10. | Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Hochständen und Wegen sowie Maßnahmen zur Besucherlenkung; | |||||||||
11. | die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und der Naturschutzbehörde. |
0 Kommentare zu § 2 Oö. MSV