§ 1 Oö. MSV

Oö. MSV - Oö. Moorschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 1

 

(1) Die nachfolgend angeführten Moore in den Gemeinden Bad Ischl und Gosau, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995:

1.

im Gemeindegebiet von Bad Ischl das

a)

Leckenmoos (Löckermoos)

b)

Radriedlmoos (Winkelmoos)

c)

Große Langmoos (Roßstallmoos)

d)

Kleine Langmoos

e)

Pitzingmoos

f)

Atzmoos sowie

2.

im Gemeindegebiet von Gosau das

a)

Kleine Löckenmoos (Niederes Löckenmoos)

b)

Große Löckenmoos (Großes Leckernmoos) und Grubenalmmoor

(2) Die Grenzen der einzelnen Zonen des Naturschutzgebietes sind durch Pläne im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 1 bis 4) dargestellt.

In Kraft seit 26.09.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. MSV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. MSV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. MSV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. MSV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. MSV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. MSV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. MSV