(1) Die nachfolgend angeführten Moore in den Gemeinden Bad Ischl und Gosau, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995:
1. | im Gemeindegebiet von Bad Ischl das | |||||||||
a) | Leckenmoos (Löckermoos) | |||||||||
b) | Radriedlmoos (Winkelmoos) | |||||||||
c) | Große Langmoos (Roßstallmoos) | |||||||||
d) | Kleine Langmoos | |||||||||
e) | Pitzingmoos | |||||||||
f) | Atzmoos sowie | |||||||||
2. | im Gemeindegebiet von Gosau das | |||||||||
a) | Kleine Löckenmoos (Niederes Löckenmoos) | |||||||||
b) | Große Löckenmoos (Großes Leckernmoos) und Grubenalmmoor |
(2) Die Grenzen der einzelnen Zonen des Naturschutzgebietes sind durch Pläne im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 1 bis 4) dargestellt.
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. | Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes und des Schutzzweckes; | |||||||||
2. | das Betreten durch die Grundeigentümer, von diesen Beauftragte sowie durch Alpsweideberechtigte; weiters zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und dem Grundeigentümer; | |||||||||
3. | das Betreten im Bereich der hiefür vorgesehenen Wege; | |||||||||
4. | die Nutzung von Grund und Boden im Rahmen bestehender Alpsweiderechte; | |||||||||
5. | die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf Rauhfußhühner, der Wildfütterung sowie der Errichtung jagdlicher Einrichtungen; | |||||||||
6. | auf Moorstandorten bei entsprechendem Bodenfrost die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme außerhalb der mit Latschen und Erlen bestockten Bereiche; | |||||||||
7. | außerhalb von Moorstandorten die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme sowie des Femelhiebs mit Ausnahme der Nutzung der Latsche; | |||||||||
8. | das Befahren im Rahmen der erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung im dafür notwendigen Ausmaß und auf Moorstandorten ausschließlich bei entsprechendem Bodenfrost; | |||||||||
9. | forstliche Maßnahmen nach Kalamitätsereignissen im unbedingt notwendigen Ausmaß nach mindestens 14tägiger vorheriger Anzeige bei der Naturschutzbehörde; | |||||||||
10. | Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Hochständen und Wegen sowie Maßnahmen zur Besucherlenkung; | |||||||||
11. | die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und der Naturschutzbehörde. |
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage 1
Plan der Naturschutzgebiete "Leckenmoos", "Radriedlmoos", "Großes Langmoos", "Kleines Langmoos"
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 80/1998)
Anlage 2
Plan des Naturschutzgebietes "Atzmoos"
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 80/1998)
Anlage 3
Plan des Naturschutzgebietes "Pitzingmoos"
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 80/1998)
Anlage 4
Plan der Naturschutzgebiete "Kleines Löckenmoos", "Großes Löckenmoos u. Grubenalmmoor"
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 80/1998)
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Moore in den Gemeinden Bad Ischl und Gosau als Naturschutzgebiete festgestellt werden (Oö. Moorschutzverordnung)
StF: LGBl. Nr. 80/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 147/1997, wird verordnet: