Gesamte Rechtsvorschrift Oö. MSV

Oö. Moorschutzverordnung

Oö. MSV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Moore in den Gemeinden Bad Ischl und Gosau als Naturschutzgebiete festgestellt werden (Oö. Moorschutzverordnung)

StF: LGBl. Nr. 80/1998

§ 1 Oö. MSV


§ 1

 

(1) Die nachfolgend angeführten Moore in den Gemeinden Bad Ischl und Gosau, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995:

1.

im Gemeindegebiet von Bad Ischl das

a)

Leckenmoos (Löckermoos)

b)

Radriedlmoos (Winkelmoos)

c)

Große Langmoos (Roßstallmoos)

d)

Kleine Langmoos

e)

Pitzingmoos

f)

Atzmoos sowie

2.

im Gemeindegebiet von Gosau das

a)

Kleine Löckenmoos (Niederes Löckenmoos)

b)

Große Löckenmoos (Großes Leckernmoos) und Grubenalmmoor

(2) Die Grenzen der einzelnen Zonen des Naturschutzgebietes sind durch Pläne im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 1 bis 4) dargestellt.

§ 2 Oö. MSV


§ 2

 

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

1.

Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes und des Schutzzweckes;

2.

das Betreten durch die Grundeigentümer, von diesen Beauftragte sowie durch Alpsweideberechtigte; weiters zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und dem Grundeigentümer;

3.

das Betreten im Bereich der hiefür vorgesehenen Wege;

4.

die Nutzung von Grund und Boden im Rahmen bestehender Alpsweiderechte;

5.

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf Rauhfußhühner, der Wildfütterung sowie der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

6.

auf Moorstandorten bei entsprechendem Bodenfrost die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme außerhalb der mit Latschen und Erlen bestockten Bereiche;

7.

außerhalb von Moorstandorten die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme sowie des Femelhiebs mit Ausnahme der Nutzung der Latsche;

8.

das Befahren im Rahmen der erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung im dafür notwendigen Ausmaß und auf Moorstandorten ausschließlich bei entsprechendem Bodenfrost;

9.

forstliche Maßnahmen nach Kalamitätsereignissen im unbedingt notwendigen Ausmaß nach mindestens 14tägiger vorheriger Anzeige bei der Naturschutzbehörde;

10.

Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Hochständen und Wegen sowie Maßnahmen zur Besucherlenkung;

11.

die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und der Naturschutzbehörde.

§ 3 Oö. MSV


§ 3

 

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Anl. 1 Oö. MSV


Anlage 1

 

Plan der Naturschutzgebiete "Leckenmoos", "Radriedlmoos", "Großes Langmoos", "Kleines Langmoos"

 

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 80/1998)

Anl. 2 Oö. MSV


Anlage 2

 

Plan des Naturschutzgebietes "Atzmoos"

 

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 80/1998)

Anl. 3 Oö. MSV


Anlage 3

 

Plan des Naturschutzgebietes "Pitzingmoos"

 

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 80/1998)

Anl. 4 Oö. MSV


Anlage 4

 

Plan der Naturschutzgebiete "Kleines Löckenmoos", "Großes Löckenmoos u. Grubenalmmoor"

 

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 80/1998)

Oö. Moorschutzverordnung (Oö. MSV) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Moore in den Gemeinden Bad Ischl und Gosau als Naturschutzgebiete festgestellt werden (Oö. Moorschutzverordnung)

StF: LGBl. Nr. 80/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 147/1997, wird verordnet:

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