§ 3 Oö. ML § 3

Oö. ML - Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Tätigkeit als Fachgruppenleiter im Landesmusikschulwerk ist in die Lehrverpflichtung mit der jeweils vom Dienstgeber unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu betreuenden Unterrichtseinheiten und die zu betreuende Anzahl von Schülern festgesetzten Zahl von bis zu 16 Wochenstunden einzurechnen.

(2) Die Gesamtzahl der nach Abs. 1 in die Lehrverpflichtung einzurechnenden Wochenstunden darf 180 nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 12/2004, 116/2006)

(3) Für die Unterrichtstätigkeit in den Gegenständen Musikalische Früherziehung, Musikalisch-rhythmische Ausbildung (Tanzfächer wie insbesondere Jazztanz, Step-Tanz), Gruppenstimmbildung für Singschule, Vokalensemble, Chor und Chorleiterausbildung, Sprecherziehung sowie Musizieren mit Behinderten sind

ab 8 bis einschließlich
15 Wochenstunden

Unterricht

eine Wochenstunde und

ab 16 Wochenstunden Unterricht

zwei Wochenstunden

in die Lehrverpflichtung einzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2004)

(4) Die Betreuung eines Noten- bzw. Instrumentenarchivs an einer Landesmusikschule kann mit bis zu 5 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden. Dabei ist auf den Umfang des Archivs und das Ausmaß der Nutzung Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2004)

(5) Die durch die Leitung der Musikschule erfolgte, jederzeit widerrufbare Betrauung mit wichtigen, zusätzlichen Aufgaben außerhalb der Unterrichtstätigkeit (wie insbesondere Organisation und Mitwirkung von oder bei Veranstaltungen und Durchführung administrativer Tätigkeiten) wird wie folgt nach Maßgabe der Anzahl der Hauptfachschülerinnen und -schüler an der jeweiligen Musikschule in die Lehrverpflichtung der jeweiligen Vertragslehrerin oder des jeweiligen Vertragslehrers eingerechnet:

a)

bis 499 Hauptfachschüler

1 Wochenstunde/Schule;

b)

500 bis 999 Hauptfachschüler

2 Wochenstunden/Schule;

c)

mindestens 1000 Hauptfachschüler

3 Wochenstunden/Schule.

(Anm: LGBl. Nr. 116/2006)

(6) Im Fall des Abs. 5 lit. b und c können diese Stunden auch auf zwei bzw. drei Vertragslehrerinnen oder -lehrer im Schuljahr aufgeteilt werden, wobei das in Abs. 5 genannte Gesamtausmaß pro Schule und Schuljahr nicht überschritten werden darf. (Anm: LGBl. Nr. 116/2006)

In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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