Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Vertragslehrer an den Musikschulen des Landes Oberösterreich.
(1) Die Lehrverpflichtung der mit der Leitung von Musikschulen betrauten Vertragslehrer vermindert sich
1. | für die Leitung der gesamten Schule um drei Wochenstunden, | |||||||||
2. | für jede der Musikschule angeschlossene Zweigstelle um je zwei weitere Wochenstunden, | |||||||||
3. | für jede dislozierte Klasse, wenn mit der getrennten örtlichen Unterbringung ein erheblicher administrativer Mehraufwand verbunden ist, um je eine Wochenstunde und | |||||||||
4. | für Hauptfachschüler: pro 40 Schüler um je eine weitere Wochenstunde. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 12/2004) |
(2) Ist einer Musikschule ein Verwaltungsbediensteter zugeteilt, so reduziert sich die sich aus Abs. 1 Z 4 ergebende Lehrpflichtermäßigung in folgendem Ausmaß:
Beschäftigungsausmaß des Verwaltungsbediensteten | Reduzierung der Lehrpflichtermäßigung gem. Abs. 1 Z. 4 |
1 bis 5 | 1 |
6 bis 8 | 2 |
9 bis 11 | 3 |
12 bis 14 | 4 |
15 bis 17 | 5 |
18 bis 20 | 6 |
21 bis 25 | 7 |
26 bis 28 | 8 |
29 bis 31 | 9 |
32 bis 34 | 10 |
35 bis 37 | 11 |
38 bis 40 | 12 |
(3) Die Lehrverpflichtung der mit der Leitung von Musikschulen betrauten Vertragslehrerinnen und Vertragslehrern darf abweichend von Abs. 1 und 2 höchstens die Hälfte des jeweiligen vollen Lehrverpflichtungsausmaßes (§ 62 Abs. 1 Z 1 Oö. LVBG bzw. § 62a Abs. 1 Oö. LVBG) betragen. (Anm: LGBl.Nr. 63/2011)
(1) Die Tätigkeit als Fachgruppenleiter im Landesmusikschulwerk ist in die Lehrverpflichtung mit der jeweils vom Dienstgeber unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu betreuenden Unterrichtseinheiten und die zu betreuende Anzahl von Schülern festgesetzten Zahl von bis zu 16 Wochenstunden einzurechnen.
(2) Die Gesamtzahl der nach Abs. 1 in die Lehrverpflichtung einzurechnenden Wochenstunden darf 180 nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 12/2004, 116/2006)
(3) Für die Unterrichtstätigkeit in den Gegenständen Musikalische Früherziehung, Musikalisch-rhythmische Ausbildung (Tanzfächer wie insbesondere Jazztanz, Step-Tanz), Gruppenstimmbildung für Singschule, Vokalensemble, Chor und Chorleiterausbildung, Sprecherziehung sowie Musizieren mit Behinderten sind
ab 8 bis einschließlich Unterricht | eine Wochenstunde und |
ab 16 Wochenstunden Unterricht | zwei Wochenstunden |
in die Lehrverpflichtung einzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2004) |
(4) Die Betreuung eines Noten- bzw. Instrumentenarchivs an einer Landesmusikschule kann mit bis zu 5 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden. Dabei ist auf den Umfang des Archivs und das Ausmaß der Nutzung Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2004)
(5) Die durch die Leitung der Musikschule erfolgte, jederzeit widerrufbare Betrauung mit wichtigen, zusätzlichen Aufgaben außerhalb der Unterrichtstätigkeit (wie insbesondere Organisation und Mitwirkung von oder bei Veranstaltungen und Durchführung administrativer Tätigkeiten) wird wie folgt nach Maßgabe der Anzahl der Hauptfachschülerinnen und -schüler an der jeweiligen Musikschule in die Lehrverpflichtung der jeweiligen Vertragslehrerin oder des jeweiligen Vertragslehrers eingerechnet:
a) | bis 499 Hauptfachschüler | |||||||||
1 Wochenstunde/Schule; | ||||||||||
b) | 500 bis 999 Hauptfachschüler | |||||||||
2 Wochenstunden/Schule; | ||||||||||
c) | mindestens 1000 Hauptfachschüler | |||||||||
3 Wochenstunden/Schule. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 116/2006) |
(6) Im Fall des Abs. 5 lit. b und c können diese Stunden auch auf zwei bzw. drei Vertragslehrerinnen oder -lehrer im Schuljahr aufgeteilt werden, wobei das in Abs. 5 genannte Gesamtausmaß pro Schule und Schuljahr nicht überschritten werden darf. (Anm: LGBl. Nr. 116/2006)
Schlußbestimmungen
1. | Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. | |||||||||
2. | Diese Verordnung tritt mit 9. September 1996 in Kraft. |
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1996 über die
Lehrverpflichtung an den Landesmusikschulen (Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung)
StF: LGBl.Nr. 68/1996
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 62 Abs. 3 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 37, wird verordnet: