§ 2 Oö. LKommGebV 2013 § 2

Oö. LKommGebV 2013 - Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Berechnung der Kommissionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1 ist die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zu Grunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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