Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LKommGebV 2013

Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013

Oö. LKommGebV 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 Oö. LKommGebV 2013 § 1


Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt. Diese sind den Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides oder in Ermangelung eines solchen mittels Gebührenbescheides gemäß § 57 AVG aufzuerlegen.

§ 2 Oö. LKommGebV 2013 § 2


Der Berechnung der Kommissionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1 ist die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zu Grunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

§ 3 Oö. LKommGebV 2013


  1. (1)Absatz einsDer Tarif der Kommissionsgebühren beträgt für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde außerhalb der Amtsräume 22 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Tarife für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung eines Fahrzeuges für Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 betragen
    1. 1.Ziffer einsfür jeden Omnibus oder jeden Omnibusanhänger oder jedes Gelenkkraftfahrzeug 26 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für jeden sonstigen Kraftwagen oder Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen 11 Euro,
    3. 3.Ziffer 3für jeden sonstigen Kraftwagen oder Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen 32 Euro,
    4. 4.Ziffer 4für jedes Kraftrad 5 Euro,
    5. 5.Ziffer 5für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung zwecks Änderung der Genehmigung eines Fahrzeuges 50 % der in Z 1 bis 4 angeführten Tarife.für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung zwecks Änderung der Genehmigung eines Fahrzeuges 50 % der in Ziffer eins bis 4 angeführten Tarife.
  3. (3)Absatz 3Der Tarif beträgt für die Entsendung eines Organs der Personenstandsbehörde zur Durchführung einer Trauung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb des Standesamtes 269 Euro.
  4. (4)Absatz 4Der in den Abs. 1 bis 3 festgesetzte Tarif der Kommissionsgebühr ändert sich jeweils zum 1. Mai entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifes der Kommissionsgebühr wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Mai im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.Der in den Absatz eins bis 3 festgesetzte Tarif der Kommissionsgebühr ändert sich jeweils zum 1. Mai entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifes der Kommissionsgebühr wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Mai im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 30/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2024)

§ 4 Oö. LKommGebV 2013 § 4


Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde gemäß § 77 Abs. 5 AVG Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

§ 5 Oö. LKommGebV 2013 § 5


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2011 (Oö. LKommGebV 2011), LGBl. Nr. 71/2011, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2014 vorgenommen wurden.

Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 (Oö. LKommGebV 2013) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013)

StF: LGBl.Nr. 82/2013

Änderung

LGBl.Nr. 48/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, und der §§ 11 und 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, wird verordnet:

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