§ 5 Oö. KW 2013 § 5

Oö. KW 2013 - Oö. Katastrophenhilfsverordnung-Wohnbau 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2024

Besitzer von Eigenheimen erhalten zusätzlich zu Leistungen aus dem Katastrophenfonds, wenn die Hilfe aus dem Katastrophenfonds und aus sonstigen öffentlichen, organisierten Aktionen geleisteten Unterstützungszahlungen unter 45 % des vom Katastrophenfonds anerkannten Schadens liegt, eine Ergänzungsbeihilfe, deren Höhe so bemessen ist, dass insgesamt 45 % der Schadenssanierung beglichen werden, wobei Eigenleistungen in die Höhe des anerkannten Schadens eingerechnet werden können.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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