Besitzer von Eigenheimen erhalten zusätzlich zu Leistungen aus dem Katastrophenfonds, wenn die Hilfe aus dem Katastrophenfonds und aus sonstigen öffentlichen, organisierten Aktionen geleisteten Unterstützungszahlungen unter 45 % des vom Katastrophenfonds anerkannten Schadens liegt, eine Ergänzungsbeihilfe, deren Höhe so bemessen ist, dass insgesamt 45 % der Schadenssanierung beglichen werden, wobei Eigenleistungen in die Höhe des anerkannten Schadens eingerechnet werden können.
0 Kommentare zu § 5 Oö. KW 2013