(1) Bei Förderungen nach dieser Verordnung gelten keine Einkommensgrenzen.
(2) Der Bezug einer Hilfe aus dem Katastrophenfonds ist Voraussetzung für eine Förderung.
(3) Der vom Hochwasser verursachte Schaden am Wohngebäude muss mindestens 15.000 Euro betragen und ist von der Gemeinde zu bestätigen.
(4) Die geförderte Wohnung muss ausschließlich zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses (Hauptwohnsitz) verwendet werden. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
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