Besitzern von geförderten Eigenheimen (Oö. Eigenheim-Verordnung, Oö. Kaufförderungs-Verordnung, Oö. Fertigstellungsförderungs-Verordnung bzw. Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung) kann je 1.000 Euro aushaftendem geförderten Darlehensvolumen ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von insgesamt 69 Euro zur Abdeckung der bei den entsprechenden Darlehen anfallenden Zinsen bzw. Annuitäten für drei Jahre bewilligt werden. Eine Restlaufzeit der Förderung von 3 Jahren muss gegeben sein. Dem Ansuchen ist bei Darlehen, die über eine Bank abgewickelt wurden, eine Bestätigung der jeweiligen Bank über den noch aushaftenden Darlehensbetrag beizuschließen.
0 Kommentare zu § 4 Oö. KW 2013