(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 85/2002) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die gemäß der
- | Oö. Grundverkehrs-Genehmigungsgebieteverordnung, LGBl. Nr. 35/1995, i. d.F. LGBl. Nr. 29/1999, | |||||||||
- | 2. Oö. Grundverkehrs-Genehmigungsgebieteverordnung, LGBl. Nr. 66/1996, i.d.F. LGBl. Nr. 29/1999 und LGBl. Nr. 62/2001 sowie | |||||||||
- | 3. Oö. Grundverkehrs-Genehmigungsgebieteverordnung, LGBl. Nr. 29/1999, | |||||||||
als Genehmigungsgebiete ausgewiesenen Gemeindegebiete gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes als Vorbehaltsgebiete gemäß § 6 in der Fassung des Art. I Z 11, soweit nicht durch Verordnung die Erklärung als Vorbehaltsgebiet zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben wird. Bescheidauflagen betreffend Rechtserwerbe an Grundstücken in diesen Genehmigungsgebieten werden durch die Weitergeltung als Vorbehaltsgebiete sowie durch die neuerliche Erklärung von Gemeindegebieten zu Vorbehaltsgebieten unmittelbar nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes nicht berührt. |
(3) Die gemäß Oö. Grundverkehrs-Freigebiete-Verordnung, LGBl. Nr. 121/1994, als Freigebiete ausgewiesenen Katastralgemeinden gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes als Freigebiete gemäß § 4 Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z 10.
(4) Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes endet die Amtsdauer der bisherigen Bezirksgrundverkehrskommissionen sowie deren Vorsitzenden. Die Bestellung der Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommissionen, die Entsendung von Mitgliedern zu den Bezirksgrundverkehrskommissionen sowie die Bestellung der Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen kann bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erfolgen. Diese Bestellung wird erst mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes wirksam.
(5) Zuständigkeit und behördliche Aufgaben (wie insbesondere die Fortführung anhängiger Verfahren) gehen mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes auf jene Bezirksgrundverkehrskommissionen oder deren Vorsitzenden über, die nach diesem Landesgesetz oder einer dazu ergangenen Verordnung zuständig sind.
(6) Verordnungen nach diesem Landesgesetz dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
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