§ 3 Oö. GAG

Oö. GAG - Oö. Gebrauchsabgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 3

Fälligkeit der Gebrauchsabgabe

 

Die Gebrauchsabgabe wird für das laufende Jahr mit 31. Jänner des folgenden Jahres fällig. Über Aufforderung der Gemeinde ist jedoch für das laufende Jahr gegen nachträgliche Abrechnung eine Vorauszahlung auf die Gebrauchsabgabe zu leisten; die Vorauszahlung ist auf Grund der voraussichtlich zu erwartenden Roheinnahmen der Unternehmung im Gemeindegebiet zu bemessen. Die Vorauszahlung kann in vier gleichhohen Raten, die bis 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober zu leisten sind, entrichtet werden.

In Kraft seit 01.01.1967 bis 31.12.9999
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