§ 1 Oö. GAG

Oö. GAG - Oö. Gebrauchsabgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 1

Abgabenberechtigung

 

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen unter Berücksichtigung der Art, des Umfanges und des wirtschaftlichen Vorteiles des Gebrauches eine Gebrauchsabgabe zu erheben.

(2) Die Gebrauchsabgabe darf 3 v.H. der Roheinnahmen der Unternehmung im Gemeindegebiet nicht übersteigen.

(3) Gemeindeeigene Unternehmungen im Sinne des Abs. 1 sind auch solche Unternehmungen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist.

In Kraft seit 01.01.1967 bis 31.12.9999
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