(1) Zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe ist die gebrauchsberechtigte Unternehmung verpflichtet.
(2) Sind an einem Gebrauch mehrere gemeindeeigene Unternehmungen beteiligt, so sind sie zur ungeteilten Hand abgabenpflichtig.
In Kraft seit 01.01.1967 bis 31.12.9999
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